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Chancen-Aufenthaltserlaubnis

Somit haben die ausländischen geduldeten Staatsbürger/innen die Möglichkeit aus einem sicheren Aufenthaltsstatus heraus die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um nach 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 25a oder 25b AufenthG zu erhalten. Hierzu zählt beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts, die Identitätsklärung sowie die Beschaffung eines Nationalpasses. Werden die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 25a oder 25b AufenthG nach 18 Monaten nicht erfüllt, fallen die Ausländer/innen unmittelbar in den Duldungsstatus zurück. Auch der Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis entfaltet keine Fiktionswirkung.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt ausschließlich auf Antrag.

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Voraussetzungen

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können geduldete Ausländer/innen erhalten, die

  • sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und
  • die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und
  • die nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden (Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, bleiben grundsätzlich außer Betracht) und
  • bisher keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht haben oder über die Identität der Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch ihre Abschiebung verhindert haben.

Ebenso kann Ehegatt/innen, Lebenspartner/innen und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft leben, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31.10.2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Gebühren

Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG fallen Gebühren in Höhe von 100,- EUR an. Befreiungs- und Ermäßigungsvorschriften nach der Aufenthaltsverordnung bleiben bestehen.

Unterlagen

  • Nationalpass (aller Antragssteller; soweit vorhanden)
  • Geburtsurkunde (aller Antragssteller; soweit vorhanden)
  • Sonstige Identitätsnachweise – nach Möglichkeit mit Lichtbild (aller Antragssteller; soweit vorhanden)
  • Arbeitgeberbescheinigung (soweit vorhanden)
  • drei Lohnabrechnungen aus den letzten drei Monaten (soweit vorhanden)
  • Mietvertrag
  • Kontoauszug mit der Abbuchung der aktuellen Miete zuzüglich Nebenkosten (soweit zutreffend)
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild

Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kann von geduldeten Ausländer*innen gestellt werden, die am Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhältig sind.