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Abmeldung einer Wohnung

 

Seit dem 1. November 2015 gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland das Bundesmeldegesetz (BMG).

 

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden (siehe § 17 BMG). Es ist hierbei unerheblich, ob es sich bei der Wohnung um Ihre alleinige, Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt.

Eine Abmeldung kann frühestens eine Woche vor dem geplanten Auszug im Melderegister vorgemerkt werden.

 

Für eine Abmeldung buchen Sie bitte vorab einen Termin im Internet unter „termine.oberhausen.de“ oder per Telefon unter der Nummer „+49 (0) 208 825 1“.

 

Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit und, sofern vorhanden, auch Ihren Reisepass. Sollen mehrere Personen abgemeldet werden, bringen Sie bitte die entsprechenden Dokumente aller Personen mit.

Zieht eine Familie gemeinsam aus, genügt es, wenn ein volljähriges Familienmitglied vorspricht.

Sofern Sie die Abmeldung für eine andere Person beantragen möchten, bringen Sie bitte eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass dieser Person mit.

Voraussetzungen

Gebühren

  • gebührenfrei

Unterlagen

  • Personalausweis und Reisepass, sofern vorhanden

  • mit Vollmacht möglich

Fristen

  • 2 Wochen ab Auszug