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Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung zur Rodung/Fällung von Gehölzen
Hiermit wird nach § 67 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beantragt, eine Befreiung von den Verboten des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zu erteilen, dass Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grünflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Ansprechpartner/innen
Gebühren
Die Erteilung einer Befreiung ist gebührenpflichtig. (Allg. Verw.-Gebührenordnung NRW, Tarifstelle 7.2.2.4).
Unterlagen
Lageplan oder Lageskizze
Fotos
Weitere Unterlagen (bspw. Baugenehmigung, Fällgenehmigung