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Übermittlungssperre

 

Das Bundesmeldegesetz (BMG) erlaubt gemäß § 34 eine Übermittlung der Meldedaten einzelner Personen oder Personengruppen an andere öffentliche Stellen im Inland, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

In einigen Punkten (siehe unten) räumt das Gesetz allen betroffenen Personen ein Widerspruchsrecht ein. Wer diesen Datenübermittlungen widersprechen möchte, kann von der Meldebehörde eine sogenannte „Übermittlungssperre“ einrichten lassen.

An nachstehende öffentliche Stellen finden regelmäßig Datenübermittlungen statt:

 

  1. Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jährlich bestimmte Daten ihrer Mitglieder gemäß § 42 Absatz 1 BMG zur Erfüllung derer Aufgaben.

Gemäß Absatz 2 dürfen auch bestimmte Daten der Familienangehörigen der Mitglieder übermittelt werden, sofern diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

Dieser zuletztgenannten Datenübermittlung kann gemäß Absatz 3 widersprochen werden.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

  1. Ehrungen bei Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörde darf Mandatsträgern (z.B. dem Oberbürgermeister), der Presse und dem Rundfunk auf deren Verlangen gemäß § 50 Absatz 2 BMG bestimmte Daten zu Alters- und Ehejubilaren mitteilen.

Ein Altersjubiläum im Sinne dieses Gesetzes ist der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende.

Ein Ehejubiläum im Sinne dieses Gesetzes ist das 50. Ehejubiläum und jedes folgende.

Dieser Datenübermittlung kann gemäß Absatz 5 widersprochen werden.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

  1. Parteien und Wählergruppen

Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen auf deren Verlangen gemäß § 50 Absatz 1 BMG frühestens ein halbes Jahr vor einer Wahl auf kommunaler oder staatlicher Ebene bestimmte Daten von Gruppen von Wahlberechtigten mitteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Diese Daten dürfen nur zu Werbezwecken bei einer Wahl verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

Dieser Datenübermittlung kann gemäß Absatz 5 widersprochen werden.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

  1. Adressbuchverlage *

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen auf deren Verlangen gemäß § 50 Absatz 3 BMG den vollständigen Namen und die aktuelle Anschrift aller volljährigen Einwohner ausschließlich für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnissen in Buchform) übermitteln.

Dieser Datenübermittlung kann gemäß Absatz 5 widersprochen werden.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

* Entgegen der einleitenden Worte sind Adressbuchverlage zwar keine öffentlichen Stellen, genießen aber aufgrund des öffentlichen Interesses diese im Bundesmeldegesetz verankerte Erlaubnis.

 

  1. Bundeswehr

Jährlich zum 31. März übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c des Soldatengesetzes (SG) den vollständigen Namen und die aktuelle Anschrift aller Deutschen, die im folgenden Jahr volljährig werden. Die Bundeswehr darf diese Daten nur verwenden, um Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden, und muss sie spätestens nach einem Jahr löschen.

Dieser Datenübermittlung kann gemäß § 36 Absatz 2 BMG widersprochen werden.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

 

Ein schriftlicher Antrag auf Eintragung oder Aufhebung einer Übermittlungssperre kann als Anlage per E-Mail oder postalisch gesendet werden:

E-Mail:

einwohnermeldewesen@oberhausen.de

Post:



Stadt Oberhausen
Sachgebiet 2 – 3 – 30 – 100
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen

 

Sofern Sie privat nicht die Möglichkeit besitzen, einen Antrag auszudrucken, können Sie selbstverständlich in einer der drei Bürgerservicestellen um Aushändigung eines entsprechenden Formulars bitten.

 

 

 

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