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Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch

  • Anerkennung oder
  • gerichtliche Feststellung

wirksam festgestellt wurde.


Der Vater kann nur selbst in öffentlich-beurkundeter Form anerkennen.
Die  Anerkennung ist zeitlich unbegrenzt

  • beim Jugendamt
  • beim Standesamt
  • beim Amtsgericht oder
  • bei einem Notar

möglich.


Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen.

Die Anerkennung ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

Die vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden.

Die Vaterschaft zu dem Kind einer verheiraten Frau kann nur unter bestimmten Umständen anerkannt werden.
Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte das Standes- oder Jugendamt.

Rechtsfolge einer Vaterschaftsanerkennung
Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.


Bitte beachten Sie:
Durch eine Vaterschaftsanerkennung werden Sie als Vater nicht automatisch sorgeberechtigt.

Die gemeinsame Sorge kann ausschließlich beim Jugendamt oder Notar erklärt werden. Dies ist auch in einem Schritt mit der Vaterschaftsanerkennung möglich.
Ebenfalls wird die gemeinsame Sorge durch die Eheschließung der Eltern begründet.

Kontakt

Geburten
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen
E-Mail: geburten@oberhausen.de

Gebühren

Die Vaterschaftsanerkennung ist beim Standesamt gebührenfrei.

Unterlagen

  • Reisepass, Personalausweis oder ID-Card des Vaters
  • Geburtsurkunde des Vaters

In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen.

Ausländische Urkunden müssen auf deutsch übersetzt werden.
 
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.