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Ratenzahlung, Vollstreckungsschutz, Stundung
Sollte es dem Zahlungspflichtigen nicht möglich sein, die offene Forderung in einer Summe zu bezahlen, besteht im Ausnahmefall, nach Prüfung der Voraussetzungen, die Möglichkeit, eine Ratenzahlung bzw. Vollstreckungsschutz zu beantragen.
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag des Zahlungspflichtigen erforderlich. Zudem ist es erforderlich, entsprechende Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Im Rahmen der Bearbeitung werden u.a. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen überprüft, ob eine Ratenzahlung gewährt werden kann.
Eine Bearbeitung des Antrages ist erst nach Eingang aller Unterlagen möglich.
Stundungsanträge stellen Sie bitte umgehend nach Erhalt des Veranlagungsbescheid beim zuständigen Dezernat, Bereich oder Fachbereich, von dem Sie diesen Bescheid erhalten haben.
Stundungsanträge stellen Sie bitte umgehend nach Erhalt des Veranlagungsbescheid beim zuständigen Dezernat, Bereich oder Fachbereich, von dem Sie diesen Bescheid erhalten haben.
Ansprechpartner/innen
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Vollstreckungsschutz
- Fragebogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate bzw. Nachweis über die Einkünfte (Arbeitslosengeld - Bescheid, Rentenbescheid etc.)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Bescheinigung(en) der Bank(en), dass das Kreditvolumen ausgeschöpft ist
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Vollstreckungsschutz bei Selbstständigen
- Fragebogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Letzte Bilanz
- Letzten drei Umsatzsteuervoranmeldungen
- Aufstellung aller zur Zeit vorliegenden Aufträge
- Lohnbescheinigungen bzw. Nachweis über die Einkünfte der letzten drei Monate
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Liste der ausstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten
- Aufstellung aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten mit Angabe darüber, wie diese mit Rechten Dritter belastet sind
- Bescheinigung(en) der Bank(en), dass das Kreditvolumen ausgeschöpft ist
- Sicherheiten (z.b. Sicherungsübereignungen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen)