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Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 2 AufenthG)

Ein Aufenthaltstitel kann erlöschen, sollten Sie

  • aus einem nicht vorübergehenden Grunde ausreisen oder
  • ausgereist sein und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sein.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen z.B.

  • wenn die Frist von sechs Monaten lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt
  • für bestimmte Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte)
  • für Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die schon mehr als 15 Jahre in Deutschland leben oder mit deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben.

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, sprechen Sie uns bitte an. Wir informieren Sie gern, ob in Ihrem Fall eine Ausnahmeregelung zutrifft oder ob ggf. individuell eine längere Frist bestimmt werden kann.

Voraussetzungen:

  • Sie sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
  • Sie halten sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt dauerhaft sicherstellen (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlöschens)
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG vor

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erlischt die Niederlassungserlaubnis Ihres mit Ihnen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehepartners ebenfalls nicht.

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch nicht durch einen längeren Auslandsaufenthalt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen besteht und kein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht.

Bestimmung einer längeren Frist

Wenn Sie die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen und einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt planen, können Sie die Bestimmung einer längeren Frist zur Wiedereinreise beantragen. Hierzu müssen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag an Ihre Ausländerbehörde richten. Geben Sie möglichst ausführlich an, weshalb Sie längerfristig im Ausland bleiben müssen oder möchten, und für welchen Termin die Wiedereinreise geplant ist.

Beantragung einer Bescheinigung nach erfolgter Ausreise

In diesen Fällen können Sie sich durch die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihrer Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen, damit eine problemlose Wiedereinreise möglich ist.

Gebühren

Erwachsene 18,00 EUR

Minderjährige 8,00 EUR

Befreiuungen/ Ermäßigungen

keine

Unterlagen

  • Anlass und voraussichtliche Dauer des geplanten Auslandsaufenthaltes
  • Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt: aktuelle Belege zu allen regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, zum Beispiel Einkommens- oder Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge
  • Nachweise über den ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • evtl. Nachweis über abgeleisteten Wehrdienst
  • ggfs. weitere Unterlagen / Nachweise je nach Einzelfall

Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 2 AufenthG)

Ein Aufenthaltstitel kann erlöschen, sollten Sie

  • aus einem nicht vorübergehenden Grunde ausreisen oder
  • ausgereist sein und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sein.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen z.B.

  • wenn die Frist von sechs Monaten lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt
  • für bestimmte Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte)
  • für Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die schon mehr als 15 Jahre in Deutschland leben oder mit deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben.

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, sprechen Sie uns bitte an. Wir informieren Sie gern, ob in Ihrem Fall eine Ausnahmeregelung zutrifft oder ob ggf. individuell eine längere Frist bestimmt werden kann.

Voraussetzungen:

  • Sie sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
  • Sie halten sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt dauerhaft sicherstellen (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlöschens)
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG vor

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erlischt die Niederlassungserlaubnis Ihres mit Ihnen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehepartners ebenfalls nicht.

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch nicht durch einen längeren Auslandsaufenthalt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen besteht und kein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht.

Bestimmung einer längeren Frist

Wenn Sie die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen und einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt planen, können Sie die Bestimmung einer längeren Frist zur Wiedereinreise beantragen. Hierzu müssen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag an Ihre Ausländerbehörde richten. Geben Sie möglichst ausführlich an, weshalb Sie längerfristig im Ausland bleiben müssen oder möchten, und für welchen Termin die Wiedereinreise geplant ist.

Beantragung einer Bescheinigung nach erfolgter Ausreise

In diesen Fällen können Sie sich durch die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihrer Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen, damit eine problemlose Wiedereinreise möglich ist.

  • Anlass und voraussichtliche Dauer des geplanten Auslandsaufenthaltes
  • Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt: aktuelle Belege zu allen regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, zum Beispiel Einkommens- oder Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge
  • Nachweise über den ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • evtl. Nachweis über abgeleisteten Wehrdienst
  • ggfs. weitere Unterlagen / Nachweise je nach Einzelfall

Erwachsene 18,00 EUR

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Befreiuungen/ Ermäßigungen

keine

Nichterlöschen Aufenthalt, Aufenthalt, erlöschen Aufenthalt https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1461070/show
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