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Anerkennung ausländischer Urkunden im Melderegister
Personenstandsfälle in Deutschland,
die bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurden, werden der Meldebehörde in der Regel unmittelbar durch das (auch ggf. auswärtige) Standesamt mitgeteilt. Eine Vorlage von Urkunden ist daher nur auf besondere Anforderung notwendig.
Beurkundung im Ausland
Zur Erfassung von Personenstandsfällen, die ausschließlich im Ausland beurkundet wurden, muss die ausländischen Originalurkunde sowie eine deutsche Übersetzung und ggfs. ein Echtheitsnachweis bei der jeweiligen Bürgerservicestelle der Stadt Oberhausen vorgelegt werden. Mehrsprachige Urkunden (zwingend Deutsch), üblicherweise im EU-Format, werden auch ohne Übersetzung anerkannt. Dies trifft nicht auf ausländische Familienbücher zu!
Kontakt
Zuständige Einrichtung:
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Unterlagen
Echtheitsnachweis für Urkunden aus NICHT-EU-STAATEN
Urkunden, die von NICHT-EU-STAATEN ausgestellt wurden, werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt:
1. Legalisation
Urkunden aus NICHT-EU-Ländern werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie von der für den Ausstellungsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung legalisiert wurden, es sei denn, sie sind aufgrund eines Abkommens von der Legalisation befreit oder die deutsche Auslandsvertretung hat das Legalisationsverfahren eingestellt. Eine Legalisation wird unter anderem für Urkunden aus folgenden Ländern verlangt:
- Ägypten
- China
- Kanada
- Libanon
- Marokko
- Syrien (über deutsche Botschaft in Beirut, Libanon)
- Vietnam
Informationen zum Legalisationsverfahren finden sie auf der jeweiligen Internetseite der zuständigen deutschen Botschaft bzw. des zuständigen deutschen Konsulates.
2. Urkunden, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt wurden, sind von der Legalisation befreit und benötigen keinen weiteren Echtheitsnachweis. Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens sind zusätzlich zu den EU-Ländern:
- Türkei
- Moldau (Moldawien)
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
- Bosnien-Herzegowina
- Kap Verde
- Schweiz
3. Apostille
Urkunden, die mit einer sogenannten "Haager Apostille" nach dem entsprechenden Übereinkommen versehen sind, benötigen keine Legalisation, es sei denn, Deutschland hat einen Einspruch gegen den Betritt des Ausstellungslandes zum "Haager Übereinkommen" eingelegt. Das Haager Übereinkommen gilt in Deutschland derzeit unter anderem zu folgenden Staaten:
- Brasilien
- Grossbritannien
- Japan
- Mexico
- Russland
- Südkorea (Republik Korea)
- Ukraine
- USA
Es wird darauf hingewiesen, dass die Urkunden ausschließlich von einer Behörde des Ausstellungsstaates mit einer Apostille versehen werden können und die Apostille ebenso wie die eigentliche Urkunde in Übersetzung (s. oben) vorgelegt werden muss.
Für die Beschaffung der Apostille ist jeder Bürger selbst verantwortlich.
4. Globalüberprüfung
Da die deutschen Botschaften festgestellt haben, dass in einigen Ländern die Voraussetzungen für eine Legalisation nicht gegeben sind, wurde das Legalisationsverfahren in diesen Ländern eingestellt. Für Urkunden aus diesen Ländern muss vor der Eintragung des Personenstandsfalles in das Melderegister eine sogenannte Globalüberprüfung durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist derzeit unter anderem für Urkunden aus folgenden Staaten erforderlich:
- Ghana
- Bangladesh
- Indien
- Kamerun
- Kongo
- Nigeria
- Pakistan
Zur Einleitung der Überprüfung müssen die betreffenden Urkunden sowie ggf. weitere Unterlagen bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Die Unterlagen werden dann im Original an die zuständige deutsche Auslandsvertretung übersandt, die eine Einzelfallprüfung der Urkunde vornimmt und eine Stellungnahme zur Echtheit abgibt.
Die Gebühren für die Überprüfung sind von der betroffenen Person zu tragen und vor Einleitung der Überprüfung an die Meldebehörde zu überweisen. Die erforderlichen Unterlagen und die Höhe der Gebühren hängen vom Ausstellungsort der Urkunde ab und können auf dem jeweiligen Merkblatt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachgelesen werden. Eine Übersicht über die Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr?openAccordionId=item-2086468-1-panel
Weiterführende Informationen
Disclaimer:
Die o.g. Informationen sind ohne Gewähr und beziehen sich auf den Kenntnisstand der Stadt Oberhausen zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Hinweise.
Weitergehende Informationen zur Anerkennung ausländischer Urkunden finden Sie ebenfalls über die vorweg angegebenen Link zum Auswärtigen Amt. Diese Auflistung ist nicht abschließend, da bei jedem Menschen die Verhältnisse anders sind. Sie müssen daher damit rechnen, dass eine Eintragung nicht im ersten Termin / zur ersten Vorsprache möglich ist, sondern Sie ggf. noch Unterlagen in einer weiteren Vorsprache nachreichen müssen.
Personenstandsfälle in Deutschland,
die bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurden, werden der Meldebehörde in der Regel unmittelbar durch das (auch ggf. auswärtige) Standesamt mitgeteilt. Eine Vorlage von Urkunden ist daher nur auf besondere Anforderung notwendig.
Beurkundung im Ausland
Zur Erfassung von Personenstandsfällen, die ausschließlich im Ausland beurkundet wurden, muss die ausländischen Originalurkunde sowie eine deutsche Übersetzung und ggfs. ein Echtheitsnachweis bei der jeweiligen Bürgerservicestelle der Stadt Oberhausen vorgelegt werden. Mehrsprachige Urkunden (zwingend Deutsch), üblicherweise im EU-Format, werden auch ohne Übersetzung anerkannt. Dies trifft nicht auf ausländische Familienbücher zu!
Echtheitsnachweis für Urkunden aus NICHT-EU-STAATEN
Urkunden, die von NICHT-EU-STAATEN ausgestellt wurden, werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt:
1. Legalisation
Urkunden aus NICHT-EU-Ländern werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie von der für den Ausstellungsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung legalisiert wurden, es sei denn, sie sind aufgrund eines Abkommens von der Legalisation befreit oder die deutsche Auslandsvertretung hat das Legalisationsverfahren eingestellt. Eine Legalisation wird unter anderem für Urkunden aus folgenden Ländern verlangt:
- Ägypten
- China
- Kanada
- Libanon
- Marokko
- Syrien (über deutsche Botschaft in Beirut, Libanon)
- Vietnam
Informationen zum Legalisationsverfahren finden sie auf der jeweiligen Internetseite der zuständigen deutschen Botschaft bzw. des zuständigen deutschen Konsulates.
2. Urkunden, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt wurden, sind von der Legalisation befreit und benötigen keinen weiteren Echtheitsnachweis. Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens sind zusätzlich zu den EU-Ländern:
- Türkei
- Moldau (Moldawien)
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
- Bosnien-Herzegowina
- Kap Verde
- Schweiz
3. Apostille
Urkunden, die mit einer sogenannten "Haager Apostille" nach dem entsprechenden Übereinkommen versehen sind, benötigen keine Legalisation, es sei denn, Deutschland hat einen Einspruch gegen den Betritt des Ausstellungslandes zum "Haager Übereinkommen" eingelegt. Das Haager Übereinkommen gilt in Deutschland derzeit unter anderem zu folgenden Staaten:
- Brasilien
- Grossbritannien
- Japan
- Mexico
- Russland
- Südkorea (Republik Korea)
- Ukraine
- USA
Es wird darauf hingewiesen, dass die Urkunden ausschließlich von einer Behörde des Ausstellungsstaates mit einer Apostille versehen werden können und die Apostille ebenso wie die eigentliche Urkunde in Übersetzung (s. oben) vorgelegt werden muss.
Für die Beschaffung der Apostille ist jeder Bürger selbst verantwortlich.
4. Globalüberprüfung
Da die deutschen Botschaften festgestellt haben, dass in einigen Ländern die Voraussetzungen für eine Legalisation nicht gegeben sind, wurde das Legalisationsverfahren in diesen Ländern eingestellt. Für Urkunden aus diesen Ländern muss vor der Eintragung des Personenstandsfalles in das Melderegister eine sogenannte Globalüberprüfung durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist derzeit unter anderem für Urkunden aus folgenden Staaten erforderlich:
- Ghana
- Bangladesh
- Indien
- Kamerun
- Kongo
- Nigeria
- Pakistan
Zur Einleitung der Überprüfung müssen die betreffenden Urkunden sowie ggf. weitere Unterlagen bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Die Unterlagen werden dann im Original an die zuständige deutsche Auslandsvertretung übersandt, die eine Einzelfallprüfung der Urkunde vornimmt und eine Stellungnahme zur Echtheit abgibt.
Die Gebühren für die Überprüfung sind von der betroffenen Person zu tragen und vor Einleitung der Überprüfung an die Meldebehörde zu überweisen. Die erforderlichen Unterlagen und die Höhe der Gebühren hängen vom Ausstellungsort der Urkunde ab und können auf dem jeweiligen Merkblatt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachgelesen werden. Eine Übersicht über die Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr?openAccordionId=item-2086468-1-panel
Disclaimer:
Die o.g. Informationen sind ohne Gewähr und beziehen sich auf den Kenntnisstand der Stadt Oberhausen zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Hinweise.
Weitergehende Informationen zur Anerkennung ausländischer Urkunden finden Sie ebenfalls über die vorweg angegebenen Link zum Auswärtigen Amt. Diese Auflistung ist nicht abschließend, da bei jedem Menschen die Verhältnisse anders sind. Sie müssen daher damit rechnen, dass eine Eintragung nicht im ersten Termin / zur ersten Vorsprache möglich ist, sondern Sie ggf. noch Unterlagen in einer weiteren Vorsprache nachreichen müssen.
Ausländische Urkunden https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1753471/show