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Selbstbestimmungsgesetz

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Mit Datum vom 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken.

Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angaben zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll. Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Sie ist sich der Tragweite der Erklärung und deren Folgen bewusst.

Möglichkeiten zur Anmeldung der Erklärung:

Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beim Standesamt abgegeben wird.

Die Änderung erklären können volljährige Personen, minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) und der/die gesetzliche(n) Vertreter für Kinder unter 14 Jahren.

Für minderjährige Personen besteht vor Abgabe der Erklärung eine Beratungspflicht durch eine geeignete Stelle. Diese Beratung kann erfolgen durch Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Nach erfolgter Anmeldung der beabsichtigten Erklärung sollte sich die erklärende Person circa 3 Wochen vor Ablauf der Dreimonatsfrist beim Standesamt telefonisch oder per Mail zwecks Terminvereinbarung zur Abgabe der Erklärung beim Standesamt melden.

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtsregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.

Für die Anmeldung und Erklärung beim Standesamt fallen Gebühren zwischen 9,-€ und 45,-€ an.

Im Rahmen der Terminvereinbarung wird geklärt, welche Unterlagen für die Aufnahme der Erklärung vorgelegt werden müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Standesamt Oberhausen

 

Fachbereich 2-4-70

Standesamt

Bahnhofstr. 66

46145 Oberhausen

Tel.: 0208 825 2610

E-Mail: selbstbestimmung@oberhausen.de

Kontakt

Sachgebiet Standesamt
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Gebühren

zwischen 9 und 45 Euro

Unterlagen

Diese werden bei der Terminvereinbarung besprochen.

Fristen

Zwischen Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen 3 Monate liegen.