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Begleitetes Fahren ab 17

Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B beziehungsweise BE zum "Begleiteten Fahren ab 17" werden in der Führerscheinstelle entgegengenommen. Der Antrag entspricht dem bisherigen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Auszug aus den Rahmenbedingungen und Informationen zum Antragsverfahren zum "Begleiteten Fahren ab 17"

  • Zur Erprobung neuer Maßnahmesätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger beträgt das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre.
     
  • Von der Fahrerlaubnisbehörde wird nach bestandener Fahrprüfung eine "Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17" ausgestellt. Bei der Vorsprache sind die Einverständniserklärung beider gesetzlichen Vertreter sowie die der ausgewählten Begleitpersonen vorzulegen. Für den Fall, dass jemand das alleinige Sorgerecht hat, ist ein entsprechender Nachweis beizufügen. Die entsprechenden Vordrucke sind bei der Fahrschule beziehungsweise Fahrerlaubnisbehörde erhältlich, können aber auch als Dokument heruntergeladen werden (siehe Link)
     
  • Die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellte Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Sie ist mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufgeführt.
     
  • Von der Fahrerlaubnis darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer vorher namentlich benannten Person begleitet wird.
     
  • Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
     
  • Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

  • Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

  • Mit Erreichen des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Ausstellung des Führerscheins.

 

Hier gelangen Sie zur Online-Terminvergabe

Kontakt

Führerscheinstelle
Am Förderturm 28,
46049 Oberhausen
E-Mail: fuehrerscheinstelle@oberhausen.de

Gebühren

44,70 EUR
je Begleitperson 13,30 EUR
10,00 EUR vorläufige Fahrerlaubnis
4,30 EUR bei Direktversand

Unterlagen

  • Gültiges, amtliches Ausweisdokument
  • biometrisches Lichtbild (Mindestgröße 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Augenarzt (nicht älter als 2 Jahre und im Original)
  • Nachweis über die Erste-Hilfe-Schulung im Original
  • Name und Anschrift der Fahrschule und zuständigen Prüfstelle
  • Antrag Erziehungsberechtige
  • Anlage zum Antrag Erziehunsberechtigte

Weiterführende Informationen

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Begleitetes Fahren ab 17
Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B beziehungsweise BE zum "Begleiteten Fahren ab 17" werden in der Führerscheinstelle entgegengenommen. Der Antrag entspricht dem bisherigen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Auszug aus den Rahmenbedingungen und Informationen zum Antragsverfahren zum "Begleiteten Fahren ab 17"

  • Zur Erprobung neuer Maßnahmesätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger beträgt das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre.
     
  • Von der Fahrerlaubnisbehörde wird nach bestandener Fahrprüfung eine "Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17" ausgestellt. Bei der Vorsprache sind die Einverständniserklärung beider gesetzlichen Vertreter sowie die der ausgewählten Begleitpersonen vorzulegen. Für den Fall, dass jemand das alleinige Sorgerecht hat, ist ein entsprechender Nachweis beizufügen. Die entsprechenden Vordrucke sind bei der Fahrschule beziehungsweise Fahrerlaubnisbehörde erhältlich, können aber auch als Dokument heruntergeladen werden (siehe Link)
     
  • Die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellte Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Sie ist mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufgeführt.
     
  • Von der Fahrerlaubnis darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer vorher namentlich benannten Person begleitet wird.
     
  • Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
     
  • Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

  • Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

  • Mit Erreichen des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Ausstellung des Führerscheins.

 

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  • Gültiges, amtliches Ausweisdokument
  • biometrisches Lichtbild (Mindestgröße 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Augenarzt (nicht älter als 2 Jahre und im Original)
  • Nachweis über die Erste-Hilfe-Schulung im Original
  • Name und Anschrift der Fahrschule und zuständigen Prüfstelle
  • Antrag Erziehungsberechtige
  • Anlage zum Antrag Erziehunsberechtigte

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44,70 EUR
je Begleitperson 13,30 EUR
10,00 EUR vorläufige Fahrerlaubnis
4,30 EUR bei Direktversand

Fahranfänger, Führschein mit 17 Jahren, BF17, Fahrbegleiter https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/20987/show
Führerscheinstelle
Am Förderturm 28 46049 Oberhausen
Telefon 0208 825-9003
Fax 0208 825-9132

Frau

Kuzma

Sachbearbeitung

4

0208 825-9003
s.kuzma@oberhausen.de

Frau

Wlodarczak

Sachbearbeitung

1

0208 825-9019
b.wlodarczak@oberhausen.de

Herr

Skrzypczak

Sachbearbeitung

2

0208 825-9031
b.skrzypczak@oberhausen.de

Frau

Olbers

Sachbearbeitung

2

0208 825-9031

Frau

Klaus

Sachbearbeitung

3

0208 825-9025

Herr

Schmidt

Sachbearbeitung

3

0208 825-9025
d.schmidt@oberhausen.de

Frau

Spickenbom

Arbeitsgruppenleitung

5

0208 825-9377
s.spickenbom@oberhausen.de