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Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuerpflicht unterliegen laut 4. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 12.07.2010:
Tanzveranstaltungen,
Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art,
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern,
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,
die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten,
die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen,
das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt,
Sex- und Erotikmessen.
Am häufigsten wird die Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten erhoben. Die amtlichen Vordrucke zur Erklärung der Spielapparatesteuer finden Sie in der rechten Spalte. Füllen Sie bitte für jeden Monat die Steuererklärung und die entsprechende(n) Anlage(n) aus. Sollte es mit dem Adobe Reader Probleme mit der Darstellung der ausfüllbaren Formulare geben, versuchen Sie es bitte mit einem anderen PDF-Reader, z. B. PDF XChange Viewer.
Der Steuersatz beträgt je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in:
Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen 41,00 EUR
Gaststätten und sonstigen Orten 23,00 EUR
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) beträgt die Steuer ab 01.01.2017 22 Prozent des monatlichen Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse (Saldo 2-Betrag). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenfüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
Kontakt
Fachbereich Gewerbe-, Hunde- und VergnügungssteuerSchwartzstraße 72,
46045 Oberhausen
E-Mail: gewerbesteuer@oberhausen.de
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Gebühren
Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen 41,00 EUR
Gaststätten und sonstigen Orten 23,00 EUR