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Wettbürosteuer

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 27.03.2017 für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) die Einführung einer Wettbürosteuer beschlossen. Die Steuer wird ab dem 01.07.2017 erhoben.

Mit der Neufassung der Wettbürosteuersatzung vom 25.06.2018 wurde u. a. die Bemessungsgrundlage rückwirkend geändert.

Die Wettbürosteuer ist für die Besteuerungszeiträume ab 01. Juli 2018 selbst zu berechnen und bei der Stadt anzumelden. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. § 6 Abs. 2 Wettbürosteuersatzung). Die unterschriebene Steueranmeldung ist bei der Stadt Oberhausen – Fachbereich Steuern – bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Download) einzureichen.

Für die Besteuerungszeiträume vom 01. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 ist die gemäß §§ 4 und 5 der Wettbürosteuersatzung bereits entstandene Wettbürosteuer von dem/der Steuerschuldner/in selbst und je Kalendermonat zu berechnen. Die unterschriebenen Steuererklärungen sind der Stadt Oberhausen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Download) einzureichen.

Der Steueranmeldung bzw. Steuererklärung ist ein Nachweis über die Höhe des jeweiligen monatlichen Wetteinsatzes in Form von Umsatz- oder Provisionsabrechnungen beizufügen.


Allgemeiner Hinweis

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Oberhausen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde und/ oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen (auch an Terminals o. ä. technischen Geräten).

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20. September 2022 entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Das Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass die kommunale Wettbürosteuer und die bundesrechtliche Renn- und Sportwettensteuer gleichartig seien. Bis zum Vorliegen der Urteilsgründe ist das Steuerverfahren zur Wettbürosteuer ausgesetzt.


Berechnungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden. Brutto-Wetteinsatz ist der vom Wettkunden für den Abschluss der Wetten aufgewendete Betrag ohne jegliche Abzüge. Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten im Sinne von § 2 beträgt 1,5 Prozent des Brutto-Wetteinsatzes je Kalendermonat.


Anmeldung

Wer ein Wettbüro eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich bei der Stadt auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.

Das Anmeldeformular finden Sie im Download Bereich.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Wettbürosteuersatzung.

Wettbürosteuer

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 27.03.2017 für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) die Einführung einer Wettbürosteuer beschlossen. Die Steuer wird ab dem 01.07.2017 erhoben.

Mit der Neufassung der Wettbürosteuersatzung vom 25.06.2018 wurde u. a. die Bemessungsgrundlage rückwirkend geändert.

Die Wettbürosteuer ist für die Besteuerungszeiträume ab 01. Juli 2018 selbst zu berechnen und bei der Stadt anzumelden. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. § 6 Abs. 2 Wettbürosteuersatzung). Die unterschriebene Steueranmeldung ist bei der Stadt Oberhausen – Fachbereich Steuern – bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Download) einzureichen.

Für die Besteuerungszeiträume vom 01. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 ist die gemäß §§ 4 und 5 der Wettbürosteuersatzung bereits entstandene Wettbürosteuer von dem/der Steuerschuldner/in selbst und je Kalendermonat zu berechnen. Die unterschriebenen Steuererklärungen sind der Stadt Oberhausen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Download) einzureichen.

Der Steueranmeldung bzw. Steuererklärung ist ein Nachweis über die Höhe des jeweiligen monatlichen Wetteinsatzes in Form von Umsatz- oder Provisionsabrechnungen beizufügen.


Allgemeiner Hinweis

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Oberhausen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde und/ oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen (auch an Terminals o. ä. technischen Geräten).

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20. September 2022 entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Das Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass die kommunale Wettbürosteuer und die bundesrechtliche Renn- und Sportwettensteuer gleichartig seien. Bis zum Vorliegen der Urteilsgründe ist das Steuerverfahren zur Wettbürosteuer ausgesetzt.


Berechnungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden. Brutto-Wetteinsatz ist der vom Wettkunden für den Abschluss der Wetten aufgewendete Betrag ohne jegliche Abzüge. Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten im Sinne von § 2 beträgt 1,5 Prozent des Brutto-Wetteinsatzes je Kalendermonat.


Anmeldung

Wer ein Wettbüro eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich bei der Stadt auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.

Das Anmeldeformular finden Sie im Download Bereich.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Wettbürosteuersatzung.

Wetten, Pferdewetten, Sportwetten, Wettscheine, Wettereignisse https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/21044/show
Fachbereich Gewerbe-, Hunde- und Vergnügungssteuer
Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
Fax 0208 825-5112

Frau

Susanne

Kegel

Sachbearbeitung

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0208 825-2568
vergnuegungssteuer@oberhausen.de

Herr

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Sachbearbeitung

369

0208 825-2534
hundesteuer@oberhausen.de

Frau

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Arbeitsgruppenleitung

167

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vergnuegungssteuer@oberhausen.de