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Niederschlagswassergebühren

Grundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren ist die Entwässerungssatzung in der jeweils geltenden Fassung.

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten/überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Bei an die Kanalisation angeschlossenen Dächern, die dauerhaft begrünt sind (z. B. Grasdächer), vermindert sich die Niederschlagswassergebühr für diese Fläche um 50 v. H.. Die Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche ist von dem Gebührenpflichtigen bei Beginn der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage anzugeben.

Sofern von dem Gebührenpflichtigen keine Angaben gemacht werden, ist die Stadt berechtigt, die Größe der an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücksfläche zu schätzen. Als angeschlossen gilt dann mindestens die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche.

Änderungen in der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche werden vom 1. des auf die Änderung folgenden Monats an berücksichtigt. Die Änderung ist innerhalb von 3 Monaten, nachdem sie eingetreten ist, der Stadt schriftlich mitzuteilen. Mindert sich die Grundstücksfläche und wird die vorstehende Frist nicht beachtet, reduziert sich die Gebühr vom 1. des auf den Eingang der Änderungsmitteilung folgenden Monats an.

Soweit eine bebaute/überbaute Grundstücksfläche von der Kanalisation abgebunden wird und das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern soll, ist hierfür eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erforderlich. Entsprechende Anträge sind beim Fachbereich Gewässerschutz zu stellen.

Die Höhe der Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Abgabesatz-Satzung.

Den Fragebogen für die Mitteilung der an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücksfläche(n) finden Sie unter Downloads.

Informationen zur Niederschlagswasserversickerung und zum Anschluss- und Benutzungszwang, erhalten Sie von der Unteren Wasserbehörde.