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Fundbüro

Was sind Fundsachen?
Fundsachen sind Gegenstände, die dem Besitzer ohne Absicht der Eigentums- oder Gewahrsamsaufgabe abhanden gekommen sind. Sachen, an denen der Eigentümer den Besitz aufgegeben hat, mit der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, sind herrenlose Sachen und nicht als Fundsachen zu behandeln.

Rechtsgrundlagen:
§§ 965 - 984 BGB i. V. m. dem Runderlass des Innenministers NW über die ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen.

Pflichten des Finders:
Der Finder muss den Fund unverzüglich dem Verlierer oder der Ordnungsbehörde anzeigen. Gefundene Sachen bis zu einem Wert von 10,00 Euro sind nicht anzeigepflichtig.

Ansprüche des Finders:
  1. Eigentumserwerb nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nach Anzeigenaufgabe, ohne dass der Verlierer bekannt wurde, 
  2. Finderlohn in Höhe von 5 % bis zu einem Wert von 500,00 Euro und zuzüglich 3 % bei einem Wert von über 500,00 Euro, 
  3. Ersatz seiner etwaigen Auslagen.
Bearbeitung:
Der Verlierer wird umgehend benachrichtigt, wenn Name und Anschrift bekannt bzw. ermittelt werden konnte. Die Herausgabe erfolgt gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises und eventueller Zahlung einer Verwaltungsgebühr, des Finderlohns und der Aufwendungen.
Die Aushändigung an einen Beauftragten erfolgt nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

Ansprechpartner/innen

Gebühren

Verwaltungsgebühren nach dem Wert der Fundsache (ab 5,00 EUR).