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Verpflichtungserklärung

Viele Ausländer benötigen auch für einen kurzen Aufenthalt in Deutschland ein Visum. Beispielsweise, wenn sie ihre Verwandten in Deutschland besuchen wollen. Die Auslandsvertretungen verlangen von diesen Personen zumeist eine Verpflichtungserklärung. Diese kann bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes abgegeben werden.

In eine einzelne Verpflichtungserklärung können Eheleute und deren minderjährige Kinder eingetragen werden.

Ansonsten, beispielsweise bei erwachsenen Geschwistern, ist die Ausstellung von mehreren Verpflichtungserklärungen notwendig.

Aber auch für längerfristige Aufenthalte kann eine Verpflichtungserklärung notwendig werden. So kommt es immer wieder vor, das der Lebensunterhlat von Studenten durch Verwandte im Bundesgebiet sichergestellt wird. Dies geschieht ebenfalls durch eine Verpflichtungserklärung.

Über den Umfang und die Dauer dieser Verpflichtungserklärung werden Sie vor Ort von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde informiert.

Arten von Verpflichtungserklärungen und Zuständigkeiten:

  1. Besuchszwecke (Zuständigkeit: Frontoffice)
  2. Studiumszwecke (Zuständigkeit: Allgemeine Ausländerangelegenheiten)
  3. Eheschließungen (Zuständigkeit: Allgemeine Ausländerangelegenheiten)

Was passiert nach Ausstellung der Verpflichtungserklärung?

Sie müssen die Verpflichtungserklärung (im Original) an die eingeladene Person senden.

Diese muss das Original dann bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat im Heimatland für das Visum vorlegen. Zudem braucht die Person eine Reisekrankenversicherung für Deutschland. Den Versicherungsschein muss die eingeladene Person auch im Original vorlegen. 

Eine Reisekrankenversicherung kann im Ausland oder von Ihnen, als Gastgeber*in, in Deutschland abgeschlossen werden.

Wie lange wird die Verpflichtungserklärung anerkannt?

Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel für bis zu sechs Monate nach ihrer Ausstellung von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt. Bis dahin muss Ihr Gast die Verpflichtungserklärung bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat im Heimatland für das Visum vorlegen.

Was passiert, wenn die Bonität nicht gegeben ist?

Sollten Sie nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen bzw. sich im Bezug von Sozialleistungen (SGB XII) oder Bürgergeld (SGB II) sowie Wohngeld oder Lastenzuschuss befinden, können Sie eine Verpflichtungserklärung auch ohne Bonitätsprüfung erhalten. Diese dient Ihrem Gast als Nachweis, dass hier in Deutschland eine Referenzperson ist. In diesen Fällen besteht die zuständige Botschaft/ das zuständige Konsulat darauf, dass Ihr Gast vor Ort nachweist, dass sie / er über ausreichende eigene Mittel verfügt, um ihren / seinen Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren.

Gebühren

29,00 EUR pro Verpflichtungserklärung

Unterlagen

Sie benötigen

  • einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis)
  • Einkommensunterlagen der letzten drei Monate
  • die persönlichen Daten Ihres Besuches (Name, Geburtsort und -datum, Wohnort)

Weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn es sich um einen längeren Aufenthalt handelt.

Weiterführende Informationen

Terminvereinbarung