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Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Ihr Kind wurde im Ausland geboren und Sie möchten nun die Geburt in einem deutschen Geburtsregister eintragen lassen?

Voraussetzungen für die Nachbeurkundung:

Das Kind ist im Ausland geboren. 

Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling.

Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.



Zuständigkeit 

Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz des Kindes bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragberechtigten Person.

Sofern das volljährige Kind bzw. der Antragsteller oder das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland wohnhaft sind, ist das Standesamt I in Berlin oder das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig.



Eine Terminvereinbarung ist dringend erforderlich!

Kontakt

Geburten
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen
E-Mail: geburten@oberhausen.de

Gebühren

  • 40,00 EUR für die Nachbeurkundung
  • 10,00 EUR für eine Geburtsurkunde
  •   5,00 EUR für jede weitere, im selben Arbeitsschritt ausgestellte Urkunde des gleichen Formats

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes mit amtlicher Übersetzung und ggf. Beglaubigung
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Kopie vom Reisepass, Personalausweis oder der ID-Card (ein Aufenthaltstitel reicht nicht aus) von beiden Elternteilen
Alle Urkunden müssen dem Standesamt im Original vorgelegt werden.
Ausländische Urkunden müssen auf deutsch übersetzt sein.

Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Ihr Kind wurde im Ausland geboren und Sie möchten nun die Geburt in einem deutschen Geburtsregister eintragen lassen?

Voraussetzungen für die Nachbeurkundung:

Das Kind ist im Ausland geboren. 

Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling.

Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.



Zuständigkeit 

Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz des Kindes bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragberechtigten Person.

Sofern das volljährige Kind bzw. der Antragsteller oder das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland wohnhaft sind, ist das Standesamt I in Berlin oder das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig.



Eine Terminvereinbarung ist dringend erforderlich!

  • Geburtsurkunde des Kindes mit amtlicher Übersetzung und ggf. Beglaubigung
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Kopie vom Reisepass, Personalausweis oder der ID-Card (ein Aufenthaltstitel reicht nicht aus) von beiden Elternteilen
Alle Urkunden müssen dem Standesamt im Original vorgelegt werden.
Ausländische Urkunden müssen auf deutsch übersetzt sein.

Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
  • 40,00 EUR für die Nachbeurkundung
  • 10,00 EUR für eine Geburtsurkunde
  •   5,00 EUR für jede weitere, im selben Arbeitsschritt ausgestellte Urkunde des gleichen Formats
https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/23639/show
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Telefon 0208 825-2070
Fax 0208 825-2723