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Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Kontakt
Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, VeterinärBahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen
Gebühren
für natürliche Personen 1.500 EUR
für juristische Personen 1.500 EUR + 300 EUR pro Geschäftsführer und Betriebsleiter
Bei Ablehnung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde oder bei Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um ein Viertel gemäß § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).
In diesen Fällen beträgt die Verwaltungsgebühr somit 1.125,00 EUR. Diese ist bei Antragstellung zu entrichten.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
- bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
- bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
- bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes /Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde
- Nachweis der Fachkunde (Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer oder anderer Nachweis – Prüfungszeugnis – im Sinne der Bewachungsverordnung)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung