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Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Kontakt

Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Gebühren

für natürliche Personen 1.500 EUR

für juristische Personen 1.500 EUR + 300 EUR pro Geschäftsführer und Betriebsleiter

Bei Ablehnung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde oder bei Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um ein Viertel gemäß § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).

In diesen Fällen beträgt die Verwaltungsgebühr somit 1.125,00 EUR. Diese ist bei Antragstellung zu entrichten.

 

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
  • bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
  • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
  • bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes /Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde
  • Nachweis der Fachkunde (Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer oder anderer Nachweis – Prüfungszeugnis – im Sinne der Bewachungsverordnung)
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung