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Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach Gewerbeuntersagung

Die selbstständige Ausübung des untersagten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) auf schriftlichen Antrag wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr vorliegt. Dass heißt, die Unzuverlässigkeitstatbestände, die zur Gewerbeuntersagung geführte haben müssen ausgeräumt sein und es dürfen auch keine neuen hinzugekommen sein.

Kontakt

Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Gebühren

je nach Aufwand bis 750 EUR

Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Nachweis über die Erledigung der in Rede stehenden Unzuverlässigkeitstatbestände:
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Auszug aus der Schuldner- und Insolvenzkartei des zuständigen Amtsgerichtes

Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach Gewerbeuntersagung

Die selbstständige Ausübung des untersagten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) auf schriftlichen Antrag wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr vorliegt. Dass heißt, die Unzuverlässigkeitstatbestände, die zur Gewerbeuntersagung geführte haben müssen ausgeräumt sein und es dürfen auch keine neuen hinzugekommen sein.

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Nachweis über die Erledigung der in Rede stehenden Unzuverlässigkeitstatbestände:
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Auszug aus der Schuldner- und Insolvenzkartei des zuständigen Amtsgerichtes

je nach Aufwand bis 750 EUR

https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24088/show
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