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Anerkennung der Gleichwertigkeit nichtakademischer ausländischer Abschlüsse, Ausstellung der deutschen Berufsurkunden

Sie haben eine Berufsausbildung in einem nichtakademischen Heilberuf in einem EU- oder Drittstaat abgeschlossen und möchten nun Ihren Beruf in Deutschland (NRW) ausüben?

Die Gleichwertigkeitsprüfung wird für folgende Berufe durchgeführt:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/-in
  • Fachweiterbildungen zur Intensivpflege, OP/Anästhesie, psychiatrische Pflege
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Physiotherapeut/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Logopäde / Logopädin
  • Diätassistent/-in
  • Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in
  • Medizinisch-technische/r Laborassisten/-in
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
  • Orthoptist/-in
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
  • Podologe / Podologin
  • Rettungsassistent/-in 
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird in NRW durch die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG-PuG) durchgeführt.

Sobald die Gleichwertigkeitsprüfung durch die ZAG positiv abgeschlossen wurde und Sie einen Bescheid darüber erhalten haben, ist für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung die für Ihren Wohnsitz zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zuständig.

Bei den o.g. reglementierten Heilberufen ist erst eine Beschäftigungsaufnahme möglich, wenn eine deutsche Berufsurkunde ausgestellt wurde. Im Rahmen dieses gebührenpflichtigen Antragsverfahrens bei der Gesundheitsbehörde werden die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit geprüft. Ohne den Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse in der Umgangs- und Fachsprache darf keine Erwerbsfähigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf aufgenommen werden.

Kontakt

Verwaltung und zentrale Dienste
Tannenbergstraße 11-13,
46045 Oberhausen
E-Mail: bereich.gesundheit@oberhausen.de
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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

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Gebühren

60,00 EUR

Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Bescheid der Zentralen Anerkennungsstelle für Pflege und Gesundheitsfachberufe
  • Fotokopie des Ausweises oder Reisepasses 
  • Original-Diplom aus Ihrem Heimatland sowie die deutsche Übersetzung als beglaubigte Fotokopien 
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung 
  • Amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate) – zu beantragen beim Bürgerservice

Anerkennung der Gleichwertigkeit nichtakademischer ausländischer Abschlüsse, Ausstellung der deutschen Berufsurkunden

Sie haben eine Berufsausbildung in einem nichtakademischen Heilberuf in einem EU- oder Drittstaat abgeschlossen und möchten nun Ihren Beruf in Deutschland (NRW) ausüben?

Die Gleichwertigkeitsprüfung wird für folgende Berufe durchgeführt:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/-in
  • Fachweiterbildungen zur Intensivpflege, OP/Anästhesie, psychiatrische Pflege
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Physiotherapeut/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Logopäde / Logopädin
  • Diätassistent/-in
  • Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in
  • Medizinisch-technische/r Laborassisten/-in
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
  • Orthoptist/-in
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
  • Podologe / Podologin
  • Rettungsassistent/-in 
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird in NRW durch die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG-PuG) durchgeführt.

Sobald die Gleichwertigkeitsprüfung durch die ZAG positiv abgeschlossen wurde und Sie einen Bescheid darüber erhalten haben, ist für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung die für Ihren Wohnsitz zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zuständig.

Bei den o.g. reglementierten Heilberufen ist erst eine Beschäftigungsaufnahme möglich, wenn eine deutsche Berufsurkunde ausgestellt wurde. Im Rahmen dieses gebührenpflichtigen Antragsverfahrens bei der Gesundheitsbehörde werden die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit geprüft. Ohne den Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse in der Umgangs- und Fachsprache darf keine Erwerbsfähigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf aufgenommen werden.
  • Schriftlicher Antrag
  • Bescheid der Zentralen Anerkennungsstelle für Pflege und Gesundheitsfachberufe
  • Fotokopie des Ausweises oder Reisepasses 
  • Original-Diplom aus Ihrem Heimatland sowie die deutsche Übersetzung als beglaubigte Fotokopien 
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung 
  • Amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate) – zu beantragen beim Bürgerservice

60,00 EUR

Gleichwertigkeit ausländischer nichtakademischer Heilberufe https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24278/show
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Tannenbergstraße 11-13 46045 Oberhausen
Telefon 0208 825-2570