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Reisen mit Betäubungsmitteln

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben.
Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).
Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind bestimmte Regelungen zu beachten.

Das Merkblatt hilft Ihnen bei der Beantragung der erforderlichen Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Abkommens weiter.

Für Oberhausener Bürgerinnen und Bürger ist das Gesundheitsamt Essen Ansprechpartner.

Gesundheitsamt Essen

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Gebühren

Beglaubigungsgebühr 5,00 EUR

Unterlagen

Personalausweis
Kopie des letzten Rezeptes

Reisen mit Betäubungsmitteln

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben.
Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).
Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind bestimmte Regelungen zu beachten.

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Schengener Abkommen, Reisen mit Medikamenten, Mitnahme von Medikamten, Schengener Abkommen, Betäubungsmittel, Urlaub https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24633/show