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Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen wie Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Straßenbaubeiträge werden für die Erneuerung (nachmalige Herstellung), Erweiterung, Verbesserung von Erschließungsanlagen wie Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden vor einer beabsichtigten Beitragserhebung über ihre gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen schriftlich informiert.
 

AKTUELLES

Das Land NRW hat Mitte Oktober 2023 eine Pressemeldung (siehe Link) bzgl. der Straßenbaubeiträge veröffentlicht. Tenor ist hier eine 100 Prozent Entlastung bei Straßenbaubeiträgen. Für bestimmte Baumaßnahmen müssen allerdings auch weiterhin Straßenausbaubeiträge entrichtet werden:

Zunächst: Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Koalitionsvertrages von CDU und Bündnis ´90/Die Grünen: Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass betroffene Grundstückseigentümer für Straßenausbaumaßnahmen ab 2018 keine Beiträge mehr zahlen. De facto wurde dieses Ziel mit dem bisherigen landeseigenen Förderprogramm erreicht. Der Gesetzentwurf dient daher der rechtlichen Umsetzung und beinhaltet folgende Abstufungen:

 

  • Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen dem Recht in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – mithin dem Beitragserhebungsgebot.
  • Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen und für die eine Zuwendung nach der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge beantragt und bis zum 31. Dezember 2023 beschieden wurde bzw. wird, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht. Das heißt: Die diesbezüglichen Beiträge werden zu 100 Prozent vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet.
  • Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen, fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann sie festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie wird entsprechend verlängert.
  • Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot und der Erstattungsleistung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen wie Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Straßenbaubeiträge werden für die Erneuerung (nachmalige Herstellung), Erweiterung, Verbesserung von Erschließungsanlagen wie Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden vor einer beabsichtigten Beitragserhebung über ihre gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen schriftlich informiert.
 

AKTUELLES

Das Land NRW hat Mitte Oktober 2023 eine Pressemeldung (siehe Link) bzgl. der Straßenbaubeiträge veröffentlicht. Tenor ist hier eine 100 Prozent Entlastung bei Straßenbaubeiträgen. Für bestimmte Baumaßnahmen müssen allerdings auch weiterhin Straßenausbaubeiträge entrichtet werden:

Zunächst: Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Koalitionsvertrages von CDU und Bündnis ´90/Die Grünen: Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass betroffene Grundstückseigentümer für Straßenausbaumaßnahmen ab 2018 keine Beiträge mehr zahlen. De facto wurde dieses Ziel mit dem bisherigen landeseigenen Förderprogramm erreicht. Der Gesetzentwurf dient daher der rechtlichen Umsetzung und beinhaltet folgende Abstufungen:

 

  • Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen dem Recht in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – mithin dem Beitragserhebungsgebot.
  • Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen und für die eine Zuwendung nach der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge beantragt und bis zum 31. Dezember 2023 beschieden wurde bzw. wird, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht. Das heißt: Die diesbezüglichen Beiträge werden zu 100 Prozent vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet.
  • Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen, fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann sie festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie wird entsprechend verlängert.
  • Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot und der Erstattungsleistung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
Erschließungskosten, Straßenbaukosten, Straßenkosten, Erschließungsgebühren, Straßenbaugebühren, Straßengebühren https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/25241/show
Erschließung, Beiträge
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