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Jagdschein
Jagdscheine nach dem Bundesjagdgesetz können bei der Unteren Jagdbehörde, beim Ordnungsamt, ausgestellt oder verlängert werden. Der Jagdschein kann als Tages- oder Jahresschein für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre erteilt werden. 
Es ist zwingend erforderlich für den beantragten Zeitraum eine Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft vorzulegen, die belegt, dass für diesen Zeitraum eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Ansprechpartner/innen
Gebühren
- 1 Jahr 45,00 EUR
- 2 Jahre 60,00 EUR
- 3 Jahre 75,00 EUR
- Tagesjagdschein 20,00 EUR
- 1 Jahr Jugend 25,00 EUR
- 2 Jahre Jugend 35,00 EUR
- 3 Jahre Jugend 40,00 EUR
- Tagesschein Jugend 20,00 EUR
Weiterführende Informationen
Hinweise für die Antragstellung zur Verlängerung von Jagdscheinen im April 2026
Wie im Vorjahr könnte es aufgrund der Änderungen im Waffengesetz und
im Bundesjagdgesetz durch das am 31. Oktober 2024 in Kraft getretene
„Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“
zu einer längeren Bearbeitungsdauer bei der Jagdscheinbeantragung
und -verlängerung kommen.
 im Bundesjagdgesetz durch das am 31. Oktober 2024 in Kraft getretene
„Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“
zu einer längeren Bearbeitungsdauer bei der Jagdscheinbeantragung
und -verlängerung kommen.
Die erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 17
Bundesjagdgesetz (BJagdG) und der §§ 5 und 6 Waffengesetz dürfen
erst nach schriftlicher Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde
durchgeführt werden.
 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und der §§ 5 und 6 Waffengesetz dürfen
erst nach schriftlicher Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde
durchgeführt werden.
Die Anträge zur Verlängerung eines Jagdscheins, der zum 31. März 2026
abläuft, können daher frühzeitig, d.h. bereits ab Dezember 2025 gestellt
werden.
 abläuft, können daher frühzeitig, d.h. bereits ab Dezember 2025 gestellt
werden.
Die Antragstellung ist auch möglich, wenn dem Antragsteller der
Nachweis der ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17
Absatz 1 Nr. 4 BJagdG noch nicht vorliegt. Dieser muss dann nachträglich
zur Erteilung (z.B. Abholung) des Jagdscheins vorgelegt werden