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Tombola

Tombola, Ausspielungen von Gegenständen, Lotterien

Erteilung von Genehmigungen für örtliche öffentliche, d.h. jedermann zugänglich, Ausspielungen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Eine öffentliche Tombola darf nur genehmigt werden, wenn a) für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, b) ihr Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind, c) der Ertrag, die Gewinne und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, und d) der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Tombola sowie zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet.

Bestimmte Organisationen (z.B. Sportvereine, Kirchengemeinden) können Ausspielungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung durchführen. Es besteht dann nur Anzeigepflicht 14 Tage vor der Veranstaltung. Nähere Einzelheiten auf Anfrage.

Ansprechpartner/innen

Gebühren

1/2 v.T. des Spielkapitals

Weiterführende Informationen

Bitte bringen Sie mit:

schriftlicher formloser Antrag drei Wochen vor Beginn der Tombola mit folgenden Angaben: Name und Anschrift des Veranstalters, Personalien, Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen Person, Art der Ausspielung (Ziehungs- oder Losbriefausspielung), Zweck der Ausspielung, Ort und Zeit der

  • Ausspielung
  • Vereinssatzung
  • Verteilungsplan
  • Gewinnplan
  • eine Erklärung des Veranstalters, dass die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei der Veran-staltung bereitstehen
  • eine Verpflichtung des Veranstalters, den Reinertrag unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zuzuführen.

Weitergehende Informationen:

Die unerlaubte Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung ist nach § 286 Strafgesetzbuch strafbar.

Tombola

Tombola, Ausspielungen von Gegenständen, Lotterien

Erteilung von Genehmigungen für örtliche öffentliche, d.h. jedermann zugänglich, Ausspielungen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Eine öffentliche Tombola darf nur genehmigt werden, wenn a) für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, b) ihr Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind, c) der Ertrag, die Gewinne und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, und d) der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Tombola sowie zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet.

Bestimmte Organisationen (z.B. Sportvereine, Kirchengemeinden) können Ausspielungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung durchführen. Es besteht dann nur Anzeigepflicht 14 Tage vor der Veranstaltung. Nähere Einzelheiten auf Anfrage.

Bitte bringen Sie mit:

schriftlicher formloser Antrag drei Wochen vor Beginn der Tombola mit folgenden Angaben: Name und Anschrift des Veranstalters, Personalien, Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen Person, Art der Ausspielung (Ziehungs- oder Losbriefausspielung), Zweck der Ausspielung, Ort und Zeit der

  • Ausspielung
  • Vereinssatzung
  • Verteilungsplan
  • Gewinnplan
  • eine Erklärung des Veranstalters, dass die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei der Veran-staltung bereitstehen
  • eine Verpflichtung des Veranstalters, den Reinertrag unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zuzuführen.

Weitergehende Informationen:

Die unerlaubte Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung ist nach § 286 Strafgesetzbuch strafbar.

1/2 v.T. des Spielkapitals Lotterien, Ausspielungen https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/26271/show
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Verkehrsüberwachung
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen

Herr

Lattenkamp

B408

0208 825-3168
markus.lattenkamp@oberhausen.de