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Verkehrsüberwachung

Überwachung des ruhenden Verkehrs

Verkehrsüberwachung, Verwarnung (Knöllchen)

Aufgabe der Verkehrsüberwachung ist es, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verhindern und bei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten  im ruhenden Verkehr Verwarnungen auszusprechen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder ist bundeseinheitlich im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte.

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - dazu gehört zum Beispiel die große Zahl der Halt- und Parkverstöße - können Polizei und Ordnungsbehörde Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwendiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.

Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld (zwischen 10,- und 35,- Euro) innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist (in der Regel eine Woche) zahlt.

Erfolgt  innerhalb der Frist keine Zahlung, gilt die Zustimmung als verweigert und die Verwarnung wird nicht wirksam. Es wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet, bei dem neben dem Verwarnungsgeld eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.

Verkehrsüberwachung

Überwachung des ruhenden Verkehrs

Verkehrsüberwachung, Verwarnung (Knöllchen)

Aufgabe der Verkehrsüberwachung ist es, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verhindern und bei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten  im ruhenden Verkehr Verwarnungen auszusprechen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder ist bundeseinheitlich im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte.

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - dazu gehört zum Beispiel die große Zahl der Halt- und Parkverstöße - können Polizei und Ordnungsbehörde Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwendiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.

Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld (zwischen 10,- und 35,- Euro) innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist (in der Regel eine Woche) zahlt.

Erfolgt  innerhalb der Frist keine Zahlung, gilt die Zustimmung als verweigert und die Verwarnung wird nicht wirksam. Es wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet, bei dem neben dem Verwarnungsgeld eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.

Knöllchen, Verwarnung, Abschleppen, Falschparker https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/26279/show
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Verkehrsüberwachung
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen

Herr

Reiner

Süselbeck

B411

0208 825-3050
reiner.sueselbeck@oberhausen.de