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Meldeangelegenheiten

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmalig und bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger geben.

Das ist neu:

  1. Änderung der Meldefristen
  2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 
  3. Übermittlungssperren
  4. Auskunftssperren
  5. Bedingter Sperrvermerk
  6. Auskünfte aus dem Melderegister
  7. Anmeldung von Nicht EU-Bürgern/innen

1. Meldefristen 

Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung.
Sollte ein Wegzug ins Ausland erfolgen, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Bei Wohnortwechsel in eine andere Gemeinde muss nur die Anmeldung am neuen Wohnort vorgenommen werden. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
Wer im Inland gemeldet ist und eine andere Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.

Hinweis:

Bei erstmaliger Anmeldung oder Wiederanmeldung in Oberhausen müssen alle anzumeldenden Personen vorsprechen und sich durch Pass- und/oder Ausweisdokumente entsprechend legitimieren. Eine Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person wird nur in Ausnahmefällen und unter Nachweisung der besonderen Umstände vorgenommen.

 


2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung innerhalb von 14 Tagen auf der Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen.

Die Wohnungsgeberbetsätigung enthält:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs (Ein- oder Auszug) mit Datum
  • Anschrift der Wohnung
  • Auflistung aller betroffenen Personen mit Namen

Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn die/der Meldepflichtigen nach dem Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht/beziehen.
Wenn der Wohnungsgeber seine Mitwirkung verweigert, ist dies durch den Meldepflichtigen umgehend der Meldebehörde mitzuteilen.

Hinweis für die Wohnungsgeber:

Es wird darum gebeten die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung direkt dem/der Mieter/Mieterin wieder auszuhändigen, damit die Bestätigung schnellst möglich der entsprechenden Bürgerserviceeinrichtung wieder zugeleitet werden kann.


3. Übermittlungssperren 

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor:

  • an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Einwilligungsrecht vor:

  • für Zwecke der Werbung
  • für Zwecke des Adresshandels
Wichtig:
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.


Die Übermittlungssperre bei Internetauskünften entfällt ersatzlos. Diese hatte lediglich den Übermittlungsweg der Auskunftserteilung beschränkt, jedoch nicht die Auskunft selbst.


4. Auskunftssperren 

Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.
Sofern die Befristung der Auskunftssperre in naher Zukunft ausläuft, werden die betroffenen Personen automatisch zeitnah informiert. Anschließend ist ausreichend Zeit, die weitere Verlängerung der Auskunftssperre zu beantragen.


5. Bedingter Sperrvermerk 

Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  • einer Justizvollzugsanstalt
  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu informieren und anzuhören.


6. Auskünfte aus dem Melderegister 

Einfache Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister eindeutig identifiziert werden kann.
Daneben bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle einer Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden.
Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft verlangenden Person oder Stelle (z.B. einer Firma/GmbH) die ausdrückliche Einwilligung für einen oder beide dieser Zwecke erteilt wurde.
Sofern die begehrten Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret in der Anfrage anzugeben.

 

7. Anmeldung von Nicht EU-Bürgern/innen

Personen, die aus einem Nicht EU-Staat oder aus einer anderen deutschen Stadt sich in Oberhausen anmelden möchten wenden sich im Zuge der Erstregistrierung an den Fachbereich Ausländerwesen, Bahnhofstr. 66, 46145 Oberhausen.

Nach erfolgter Registrierung findet die melderechtliche Anmeldung in der Bürgerservicestelle statt, die dem Wohnort des Nicht EU-Bürgers/der Nicht EU-Bürgerin am nächsten liegt.

Die nachfolgende Aufstellung nach Postleitzahlen soll dabei helfen, die entsprechende Bürgerservicestelle zu kontaktieren.

Für die Postleitzahlengebiete 46045, 46047 und 46049 ist die Bürgerservicestelle Alt-Oberhausen zuständig.

Für die Postleitzahlengebiete 46145, 46147 und 46149 ist die Bürgerservicestelle Sterkrade zuständig.

Für die Postleitzahlengebiete 46117 und 46119 ist die Bürgerservicestelle Osterfeld zuständig.

Termine sind über das Serviceportal der Stadt Oberhausen https://serviceportal.oberhausen.de/ zu vereinbaren.

Gebühren

keine Gebühren

Unterlagen

  • Personalausweise oder Pässe sämtlicher Personen die an-oder umgemeldet werden und ggf. deren Vollmachten
  • sowie die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung.

Meldeangelegenheiten

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmalig und bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger geben.

Das ist neu:

  1. Änderung der Meldefristen
  2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 
  3. Übermittlungssperren
  4. Auskunftssperren
  5. Bedingter Sperrvermerk
  6. Auskünfte aus dem Melderegister
  7. Anmeldung von Nicht EU-Bürgern/innen

1. Meldefristen 

Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung.
Sollte ein Wegzug ins Ausland erfolgen, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Bei Wohnortwechsel in eine andere Gemeinde muss nur die Anmeldung am neuen Wohnort vorgenommen werden. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
Wer im Inland gemeldet ist und eine andere Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.

Hinweis:

Bei erstmaliger Anmeldung oder Wiederanmeldung in Oberhausen müssen alle anzumeldenden Personen vorsprechen und sich durch Pass- und/oder Ausweisdokumente entsprechend legitimieren. Eine Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person wird nur in Ausnahmefällen und unter Nachweisung der besonderen Umstände vorgenommen.

 


2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung innerhalb von 14 Tagen auf der Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen.

Die Wohnungsgeberbetsätigung enthält:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs (Ein- oder Auszug) mit Datum
  • Anschrift der Wohnung
  • Auflistung aller betroffenen Personen mit Namen

Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn die/der Meldepflichtigen nach dem Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht/beziehen.
Wenn der Wohnungsgeber seine Mitwirkung verweigert, ist dies durch den Meldepflichtigen umgehend der Meldebehörde mitzuteilen.

Hinweis für die Wohnungsgeber:

Es wird darum gebeten die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung direkt dem/der Mieter/Mieterin wieder auszuhändigen, damit die Bestätigung schnellst möglich der entsprechenden Bürgerserviceeinrichtung wieder zugeleitet werden kann.


3. Übermittlungssperren 

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor:

  • an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Einwilligungsrecht vor:

  • für Zwecke der Werbung
  • für Zwecke des Adresshandels
Wichtig:
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.


Die Übermittlungssperre bei Internetauskünften entfällt ersatzlos. Diese hatte lediglich den Übermittlungsweg der Auskunftserteilung beschränkt, jedoch nicht die Auskunft selbst.


4. Auskunftssperren 

Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.
Sofern die Befristung der Auskunftssperre in naher Zukunft ausläuft, werden die betroffenen Personen automatisch zeitnah informiert. Anschließend ist ausreichend Zeit, die weitere Verlängerung der Auskunftssperre zu beantragen.


5. Bedingter Sperrvermerk 

Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  • einer Justizvollzugsanstalt
  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu informieren und anzuhören.


6. Auskünfte aus dem Melderegister 

Einfache Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister eindeutig identifiziert werden kann.
Daneben bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle einer Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden.
Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft verlangenden Person oder Stelle (z.B. einer Firma/GmbH) die ausdrückliche Einwilligung für einen oder beide dieser Zwecke erteilt wurde.
Sofern die begehrten Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret in der Anfrage anzugeben.

 

7. Anmeldung von Nicht EU-Bürgern/innen

Personen, die aus einem Nicht EU-Staat oder aus einer anderen deutschen Stadt sich in Oberhausen anmelden möchten wenden sich im Zuge der Erstregistrierung an den Fachbereich Ausländerwesen, Bahnhofstr. 66, 46145 Oberhausen.

Nach erfolgter Registrierung findet die melderechtliche Anmeldung in der Bürgerservicestelle statt, die dem Wohnort des Nicht EU-Bürgers/der Nicht EU-Bürgerin am nächsten liegt.

Die nachfolgende Aufstellung nach Postleitzahlen soll dabei helfen, die entsprechende Bürgerservicestelle zu kontaktieren.

Für die Postleitzahlengebiete 46045, 46047 und 46049 ist die Bürgerservicestelle Alt-Oberhausen zuständig.

Für die Postleitzahlengebiete 46145, 46147 und 46149 ist die Bürgerservicestelle Sterkrade zuständig.

Für die Postleitzahlengebiete 46117 und 46119 ist die Bürgerservicestelle Osterfeld zuständig.

Termine sind über das Serviceportal der Stadt Oberhausen https://serviceportal.oberhausen.de/ zu vereinbaren.

  • Personalausweise oder Pässe sämtlicher Personen die an-oder umgemeldet werden und ggf. deren Vollmachten
  • sowie die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung.

keine Gebühren

Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Klärung der Meldeangelegenheiten https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/26714/show
Bürgerservice, Bezirksverwaltungsstelle Alt-Oberhausen
Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
Bürgerservice, Bezirksverw.st. Sterkrade
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen
Bürgerservice, Bezirksverw.st. Osterfeld
Bottroper Straße 183 46117 Oberhausen