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Unschädlichkeitszeugnis

Soll ein kleiner Teil eines Grundstückes verkauft werden, kann ein Unschädlichkeitszeugnis erforderlich sein. Dieses bescheinigt, dass die Abtrennung des Grundstücksteils im Grundbuch für den verbleibenden Teil „unschädlich“ ist, weil z.B. eine eingetragene Belastung auch durch das restliche Stück ausreichend abgesichert ist.

Kontakt

Geodaten, Liegenschaftskataster
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen
E-Mail: katasterauskunft@oberhausen.de
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Gebühren

Die Gebühren ergeben sich aufgrund § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) aus der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.

Unterlagen

Anträge auf Unschädlichkeitszeugnisse kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

Die Beantragung kann formlos erfolgen.