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Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel tritt der steuerrechtliche Übergang nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erst zum 1. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres ein. Dies bedeutet, das der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid (Zurechnungsfortschreibung) für den neuen Eigentümer vorliegt, §§ 9, 10, 27 Grundsteuergesetz. Eine unterjährige Umschreibung der Grundsteuern auf einen neuen Eigentümer ist somit gesetzlich ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren (Gebühren) ist der neue Eigentümer vom 1. des auf die Rechtsänderung folgenden Monats an gebührenpflichtig. Der Eigentumswechsel ist von dem bisherigen Eigentümer innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.

Um ohne großen Verwaltungsaufwand einen zügigen Ablauf des Umschreibungsverfahrens der Gebühren zu gewährleisten und eine Abrechnung der anteiligen Gebühren zwischen Verkäufer und Käufer überflüssig zu machen, besteht die Möglichkeit, die Umschreibung zum 1. des auf den Eigentumswechsel (wirtschaftlicher Übergang) folgenden Monats durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erwerber eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreibt.