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Stundung von Grundbesitzabgaben

Stundungen sind gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen möglich; nämlich dann, wenn die Einziehung der Forderung bei Fälligkeit für den Abgabenschuldner eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Stundung besteht nicht.

Für die Dauer einer gewährten Stundung werden gemäß § 234 AO in der Regel Stundungszinsen erhoben.

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Unterlagen

  • Fragebogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechung, Rentenbescheid, ALG I-und/oder ALG II-Bescheid usw.)
  • Kopien der Kontoauszüge der letzten zwei Monate (komplett)
  • Aufstellung der Forderungen (z.B. Mieten) und Verbindlichkeiten (z.B. Kredite, Unterhaltszahlungen) inklusive Nachweise
  • Bescheinigung(en), der Banken, dass das Kreditvolumen ausgeschöpft ist


Die Auflistung ist nicht abschließend. Ggf. müssen weitere Unterlagen eingereicht werden.