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Straßenreinigungsausfall

Bei vorübergehenden Unterbrechungen, Einschränkungen oder Verspätungen der Reinigungsleistung besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder -minderung. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu vier Wochen. Unterbleibt die Reinigung nicht nur vorübergehend, so kann eine Gebührenerstattung nur auf Antrag des Gebührenpflichtigen erfolgen.