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Grundsteuererlass

Gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 GrStG ist die Grundsteuer für nicht eigengewerblich genutzte Grundstücke 

  1. um 25% zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50% gemindert ist, bzw. um 50% zu erlassen, wenn die Ertragsminderung 100% beträgt,
  2. und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.

Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Der gesetzlich vorgeschriebene Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.03. zu stellen.

 

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