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Grundsteuererlass

Gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 GrStG ist die Grundsteuer für nicht eigengewerblich genutzte Grundstücke 

  1. um 25% zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50% gemindert ist, bzw. um 50% zu erlassen, wenn die Ertragsminderung 100% beträgt,
  2. und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.

Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Der gesetzlich vorgeschriebene Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.03. zu stellen.

 

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Grundsteuererlass

Gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 GrStG ist die Grundsteuer für nicht eigengewerblich genutzte Grundstücke 

  1. um 25% zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50% gemindert ist, bzw. um 50% zu erlassen, wenn die Ertragsminderung 100% beträgt,
  2. und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.

Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Der gesetzlich vorgeschriebene Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.03. zu stellen.

 

Erlass der Grundsteuer, Grundsteuer-Erlass https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/28040/show
Grundbesitzabgaben, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer
Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
Fax 0208 825-5112

Herr

Horst

Maschewski

Fachbereichsleitung

151

0208 825-2071
horst.maschewski@oberhausen.de

Herr

Michael

Jankowski

Arbeitsgruppenleitung

157

0208 825-2008
grundbesitzabgaben@oberhausen.de