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Widerspruch gegen die Grundbesitzabgaben-Festsetzung

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen, Schwartzstr. 72, 46045 Oberhausen, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Durch einen Widerspruch wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Forderungen nicht aufgehalten, d. h. auch wenn Widerspruch eingelegt wird, müssen die festgesetzten Beträge fristgemäß gezahlt werden.

Einwendungen, die sich gegen den Steuermessbescheid des Finanzamtes richten (Steuerpflicht, Steuermessbetrag usw.) sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid erlassen hat.

Da die Stadt Oberhausen noch keinen elektronischen Zugang gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW eröffnet hat, ist ein Widerspruch auf elektronischem Wege (DE-Mail oder E-Mail mit qualifizierter Signatur) zurzeit noch nicht möglich.