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Beratung bei Sorgerechtsfragen

Beratung bei Sorgerechtsfragen

Bei allen Fragen, die die Ausübung des Sorgerechts betreffen können Sie sich durch das Jugendamt beraten lassen. Insbesondere dann, wenn Sie als Väter oder Mütter bei der Ausübung des Sorgerechts in einem Punkt unterschiedliche Meinungen vertreten. Nicht selten kommt es zu schweren Konflikten zwischen den Eltern  in Trennungs- und Scheidungssituationen. Die Beratung durch erfahrene Fachkräfte im Jugendamt wird dann in der Regel dazu beitragen, tragfähige Vereinbarungen zu entwickeln.  

Weiterführende Informationen

Grundsätzliches zum Sorgerecht

Miteinander verheiratete Väter und Mütter haben das gemeinsame Sorgerecht mit der Gebut des Kindes.

Sind Vater und Mutter nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter mit Geburt das alleinige Sorgerecht.

Es besteht die Möglichkeit schon vor der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bei der Amtsvormundschaft (Fachbereich 3-1-70 / Unterhalt, Rechtliche Vertretung) abzugeben.

Bei Heirat nach der Geburt des Kindes erhalten beide Eltern automatisch das Sorgerecht.

Eine Trennung/Scheidung hat keine Auswirkung auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Eine Änderung der Sorgerechtsregelung (z. B. alleinges Sorgerecht / Teilentzug) kann nur beim Familiengericht erwirkt werden.

Die Regelung des Sorgerechts hat keinen Einfluss auf das Umgangsrecht. Hier besteht für Eltern und Kinder ein gesonderter Anspruch.

Beratung bei Sorgerechtsfragen

Beratung bei Sorgerechtsfragen

Bei allen Fragen, die die Ausübung des Sorgerechts betreffen können Sie sich durch das Jugendamt beraten lassen. Insbesondere dann, wenn Sie als Väter oder Mütter bei der Ausübung des Sorgerechts in einem Punkt unterschiedliche Meinungen vertreten. Nicht selten kommt es zu schweren Konflikten zwischen den Eltern  in Trennungs- und Scheidungssituationen. Die Beratung durch erfahrene Fachkräfte im Jugendamt wird dann in der Regel dazu beitragen, tragfähige Vereinbarungen zu entwickeln.  

Grundsätzliches zum Sorgerecht

Miteinander verheiratete Väter und Mütter haben das gemeinsame Sorgerecht mit der Gebut des Kindes.

Sind Vater und Mutter nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter mit Geburt das alleinige Sorgerecht.

Es besteht die Möglichkeit schon vor der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bei der Amtsvormundschaft (Fachbereich 3-1-70 / Unterhalt, Rechtliche Vertretung) abzugeben.

Bei Heirat nach der Geburt des Kindes erhalten beide Eltern automatisch das Sorgerecht.

Eine Trennung/Scheidung hat keine Auswirkung auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Eine Änderung der Sorgerechtsregelung (z. B. alleinges Sorgerecht / Teilentzug) kann nur beim Familiengericht erwirkt werden.

Die Regelung des Sorgerechts hat keinen Einfluss auf das Umgangsrecht. Hier besteht für Eltern und Kinder ein gesonderter Anspruch.

https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/30880/show
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