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Beglaubigungen

Beglaubigung von Unterschriften:

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle vorgelegt werden soll.

Unterschriften für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen gemäß § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beglaubigt werden.

Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in der Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters oder der beglaubigenden Mitarbeiterin vollzogen oder anerkannt wird.

Rechtsgrundlagen:           § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)

                                        § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien:

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Abschriften oder Kopien sind nur zulässig, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist.

Bei Zeugnissen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Die Übersetzung muss durch eine Übersetzerin oder einen Übersetzer erstellt sein, die bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht beeidigt sind.

Staatlich bestellte oder beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Link: Startseite - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (justiz-dolmetscher.de)

Rechtsgrundlagen:           § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)

                                        § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen ist (zum Beispiel durch einen Notar).
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder Sterbeurkunde).

Link: Urkundenservice der Urkundenstelle (oberhausen.de)

  • Die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung hängt im Wesentlichen von dem Rechtscharakter des Originals ab. Daher bedarf es der Kenntnis des Inhalts. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
  • Der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes ist aufgehoben worden (zum Beispiel lose Blätter).
  • Kopien von Schriftstücken, die Lücken, Durchstreichungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthalten.

Beglaubigungen wie oben beschrieben, werden nur für in Oberhausen gemeldete Personen vorgenommen.

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

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Gebühren

Beglaubigung von Unterschriften

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 2,50 EUR.

Beglaubigung von Abschriften

Die Gebühr für  Ablichtungen von Originalen (je Seite) in deutscher Sprache, als auch in ausländischer Sprache beträgt 2,50 EUR

Für zusätzliche Kopien wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Kopie erhoben.

Gebührenfreiheit besteht für Personen, die uzm einen im Besitz des O-Passes sind oder laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen.

Unterlagen

Für die Beglaubigung von Unterschriften und Ausweiskopien ist die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.

Bitte bringen Sie das Nachfolgende mit:       

1. Originale des Schriftstücks

2. einseitige Kopien

3. gültiges Ausweisdokument

Beglaubigungen

Beglaubigung von Unterschriften:

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle vorgelegt werden soll.

Unterschriften für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen gemäß § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beglaubigt werden.

Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in der Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters oder der beglaubigenden Mitarbeiterin vollzogen oder anerkannt wird.

Rechtsgrundlagen:           § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)

                                        § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien:

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Abschriften oder Kopien sind nur zulässig, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist.

Bei Zeugnissen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Die Übersetzung muss durch eine Übersetzerin oder einen Übersetzer erstellt sein, die bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht beeidigt sind.

Staatlich bestellte oder beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Link: Startseite - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (justiz-dolmetscher.de)

Rechtsgrundlagen:           § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)

                                        § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen ist (zum Beispiel durch einen Notar).
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder Sterbeurkunde).

Link: Urkundenservice der Urkundenstelle (oberhausen.de)

  • Die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung hängt im Wesentlichen von dem Rechtscharakter des Originals ab. Daher bedarf es der Kenntnis des Inhalts. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
  • Der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes ist aufgehoben worden (zum Beispiel lose Blätter).
  • Kopien von Schriftstücken, die Lücken, Durchstreichungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthalten.

Beglaubigungen wie oben beschrieben, werden nur für in Oberhausen gemeldete Personen vorgenommen.

Für die Beglaubigung von Unterschriften und Ausweiskopien ist die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.

Bitte bringen Sie das Nachfolgende mit:       

1. Originale des Schriftstücks

2. einseitige Kopien

3. gültiges Ausweisdokument

Beglaubigung von Unterschriften

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 2,50 EUR.

Beglaubigung von Abschriften

Die Gebühr für  Ablichtungen von Originalen (je Seite) in deutscher Sprache, als auch in ausländischer Sprache beträgt 2,50 EUR

Für zusätzliche Kopien wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Kopie erhoben.

Gebührenfreiheit besteht für Personen, die uzm einen im Besitz des O-Passes sind oder laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen.

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Bürgerservice, Bezirksverwaltungsstelle Alt-Oberhausen
Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
Bürgerservice, Bezirksverw.st. Sterkrade
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen
Bürgerservice, Bezirksverw.st. Osterfeld
Bottroper Straße 183 46117 Oberhausen