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Übermittlungssperren

Widerspruchsrechte gegen die Erteilung von Melderegister-auskünften und Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Oberhausen als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister unter der Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen verpflichtet. Rechtsgrundlagen hierfür sind die verschiedenen Regelungen des Bundesmeldegesetzes, die dazugehörigen Bundes- und Landesverordnungen sowie weitere Spezialgesetze.

Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:

  1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-gesellschaft angehört – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden - gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 BMG -

    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.

  2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMGSie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMGSie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  4. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz bis zum 31.3. eines Jahres. Ein eventueller Widerspruch wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gelöscht.Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.

Der Widerspruch ist schriftlich und formlos oder zur Niederschrift bei einer der drei nachstehend genannten Bürgerservicestellen zu erklären. Der Widerspruch bleibt bis zu dessen Widerruf im Melderegister der Stadt Oberhausen gespeichert, sofern keine gesetzlichen Löschfristen bestehen:

Gebühren

Für diese Dienstleistung wird keine Gebühr erhoben.

Unterlagen

Bitte legen Sie im Rahmen Ihrer Vorsprache eine gültige Identitätsdokument (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass oder vorläufiger Reisepass) vor.

Übermittlungssperren Widerspruchsrechte gegen die Erteilung von Melderegister-auskünften und Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Oberhausen als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister unter der Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen verpflichtet. Rechtsgrundlagen hierfür sind die verschiedenen Regelungen des Bundesmeldegesetzes, die dazugehörigen Bundes- und Landesverordnungen sowie weitere Spezialgesetze.

Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:

  1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-gesellschaft angehört – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden - gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 BMG -

    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.

  2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMGSie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMGSie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  4. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz bis zum 31.3. eines Jahres. Ein eventueller Widerspruch wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gelöscht.Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.

Der Widerspruch ist schriftlich und formlos oder zur Niederschrift bei einer der drei nachstehend genannten Bürgerservicestellen zu erklären. Der Widerspruch bleibt bis zu dessen Widerruf im Melderegister der Stadt Oberhausen gespeichert, sofern keine gesetzlichen Löschfristen bestehen:

Bitte legen Sie im Rahmen Ihrer Vorsprache eine gültige Identitätsdokument (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass oder vorläufiger Reisepass) vor. Für diese Dienstleistung wird keine Gebühr erhoben. Widerspruch gegen Datenübermittlungen, Übermittlungssperren https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/32400/show
Bürgerservice, Bezirksverwaltungsstelle Alt-Oberhausen
Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
Bürgerservice, Bezirksverw.st. Sterkrade
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen
Bürgerservice, Bezirksverw.st. Osterfeld
Bottroper Straße 183 46117 Oberhausen