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Mahnung
Die von der Arbeitsgruppe Zahlungsverfolgung, Zahlungsabwicklung versandten Mahnungen fordern nach Ablauf einer im Bescheid / Rechnung ausgewiesenen Fälligkeit zur Zahlung eines oder mehrerer rückständigen/r Betrages/Beträge auf.
Mit dem Versand der Mahnung entstehen Mahngebühren. Bei Steuern, Beiträgen und beitragsähnlichen Abgaben entstehen auch Säumniszuschläge.
Sollten Sie die auf der Mahnung aufgeführte Hauptforderung bereits an uns überwiesen haben, sind noch die Mahngebühren und Säumniszuschläge zu überweisen.
Sollten Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie bereits vor Erhalt der Mahnung gezahlt haben, setzten Sie sich bitte in solchen Fällen mit dem/der zuständigen Buchhalter/innen der Arbeitsgruppe in Verbindung.
Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bescheide (z.B. in der Höhe des geforderten Betrages) beantworten Ihnen die zuständigen Bereiche und Fachbereiche, welche auf der Mahnung abgedruckt sind.
Rechtsgrundlagen:
Mit dem Versand der Mahnung entstehen Mahngebühren. Bei Steuern, Beiträgen und beitragsähnlichen Abgaben entstehen auch Säumniszuschläge.
Sollten Sie die auf der Mahnung aufgeführte Hauptforderung bereits an uns überwiesen haben, sind noch die Mahngebühren und Säumniszuschläge zu überweisen.
Sollten Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie bereits vor Erhalt der Mahnung gezahlt haben, setzten Sie sich bitte in solchen Fällen mit dem/der zuständigen Buchhalter/innen der Arbeitsgruppe in Verbindung.
Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bescheide (z.B. in der Höhe des geforderten Betrages) beantworten Ihnen die zuständigen Bereiche und Fachbereiche, welche auf der Mahnung abgedruckt sind.
Rechtsgrundlagen:
- Zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der geltenden Fassung.
- Erhebung und Einziehung von Nebenforderungen bei öffentlich-rechtlichen Abgaben:
- Mahngebühren
§ 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW,
§§ 2 und 8 Kostenordnung zum VwVG NW (KostO NW) in der geltenden Fassung - Säumniszuschläge
§ 240 Abgabenordnung (AO)
§ 12 Kommunalabgabengesetz Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der geltenden Fassung,
§ 18 Gebührengesetz Land Nordrhein-Westfalen
- Mahngebühren
- Zahlungserinnerung und Einleitung der zwangsweisen Einziehung privatrechtlicher Forderungen:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Kontakt
Zuständige Einrichtung: