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Ratenzahlung, Stundung, Vollstreckungsschutz
Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge stellen Sie bitte umgehend nach Erhalt des Veranlagungsbescheid beim zuständigen Dezernat, Bereich oder Fachbereich, von dem Sie diesen Bescheid erhalten haben.
Ist der zu zahlende Betrag bereits fällig und angemahnt worden oder haben Sie bereits eine Vollstreckungsvorankündigung erhalten, so haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei der Finanzbuchhaltung bzw. dem Fachbereich Vollstreckung zu stellen.
Eine genaue Erläuterung können Sie telefonisch erfragen.
Ist der zu zahlende Betrag bereits fällig und angemahnt worden oder haben Sie bereits eine Vollstreckungsvorankündigung erhalten, so haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei der Finanzbuchhaltung bzw. dem Fachbereich Vollstreckung zu stellen.
Eine genaue Erläuterung können Sie telefonisch erfragen.
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