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Betreuungsbehörde (3-2-20-160)
Vorsorgevollmacht, Beratung und Beglaubigung
Eine gesetzliche Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn jemand seine alltäglichen Angelegenheiten wegen einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr selbst regeln kann. Zu den alltäglichen Angelegenheiten gehören z. B. der Abschluss von Kauf- oder Mietverträgen, medizinisch notwendige Behandlungen, die vollstationäre Unterbringung etc.
Als gesetzlicher Betreuer kann ein Angehöriger oder aber auch ein hauptberuflicher Betreuer vom Amtsgericht bestimmt werden. Er hat in jedem Fall Entscheidungen zum Wohle des Betreuten zu treffen, wobei dessen Wünsche soweit wie möglich zu berücksichtigen sind.
Zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung können Sie schon heute durch das Erteilen einer „Vorsorgevollmacht“ dafür sorgen, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche dann für Sie geltend machen kann, wenn Sie selbst dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind. Bedenken Sie, dass auch Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Vollmacht benötigen, um für eine volljährige Person handeln zu können.
Für ein Beratungsgespräch oder zur Abklärung genereller Fragen zur "Vorsorgevollmacht" stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Betreuungsbehörde gerne telefonisch oder auch in Form eines persönlichen Gesprächs nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
Für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde fällt eine Gebühr von 10 EUR an.
Adresse
Sozialrathaus
Essener Str. 53
46047 Oberhausen
Servicezeiten
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Fr. | - | Uhr |
Terminvereinbarung nach vorheriger telefonischer Absprache.
Ansprechpartner/innen
Dienstleistungen
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