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Einbenennung eines Kindes
Voraussetzungen
Die Ehegatten müssen einen Ehenamen führen und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Das Kind muss minderjährig sein.
Ein Ehegatte ist sorgeberechtigter Elternteil, der andere ist nicht Elternteil des Kindes.
Sollte das Kind bisher den Familiennamen des anderen Elternteils führen oder sollten beide Elternteile das Sorgerecht teilen, dann ist zusätzlich eine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Diese Zustimmung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Beispiel
Bei einer Einbennenung erhält das minderjährige Kind zum Beispiel von seiner neu verheirateten Mutter und deren neuem Ehemann, der nicht der leibliche Vater ist, den Ehenamen als Geburtsnamen.
Für die Einbenennung ist eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich!
Die Ehegatten müssen einen Ehenamen führen und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Das Kind muss minderjährig sein.
Ein Ehegatte ist sorgeberechtigter Elternteil, der andere ist nicht Elternteil des Kindes.
Sollte das Kind bisher den Familiennamen des anderen Elternteils führen oder sollten beide Elternteile das Sorgerecht teilen, dann ist zusätzlich eine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Diese Zustimmung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Beispiel
Bei einer Einbennenung erhält das minderjährige Kind zum Beispiel von seiner neu verheirateten Mutter und deren neuem Ehemann, der nicht der leibliche Vater ist, den Ehenamen als Geburtsnamen.
Für die Einbenennung ist eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich!
Gebühren
Bearbeitungsgebühr 21 EUR
Geburtsurkunde 10 EUR
Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen werden bei der Vergabe des Termins mitgeteilt, da es verschiedene Fallkonstellationen gibt.
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.