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Bewohnerparkausweis
Wer in einer Parkzone gemeldet ist und weder einen privaten Stellplatz noch eine Garage besitzt, kann für seinen Personenkraftwagen einen Bewohnerparkausweis beantragen. Es werden grundsätzlich keine Bewohnerparkausweise für andere Fahrzeugklassen (Lastkraftwagen, Motorräder, Wohnwagen, ...) ausgestellt.
Jeder Bewohner einer Parkzone hat den Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis.
Es werden keine Bewohnerparkausweise für Gewerbetreibende ausgestellt.
Es werden keine Bewohnerparkausweise für Besucher ausgestellt. Wer einen Besucherparkausweis beantragen möchte, wendet sich bitte direkt an den Fachbereich Verkehrsmanagement.
Bewohnerparkausweise werden entweder für ein Jahr oder für zwei Jahre ausgestellt.
Sollte sich das Kennzeichen ändern, kann der Bewohnerparkausweis umgeschrieben werden.
Ein Bewohnerparkausweis kann auf der Internetseite der Stadt Oberhausen oder persönlich bei einer der drei Bürgerservicestellen beantragt werden.
Für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises bei einer der drei Bürgerservicestellen buchen Sie bitte vorab einen Termin im Internet unter „termine.oberhausen.de“ oder per Telefon unter der Nummer „+49 (0) 208 825 1“.
Bringen Sie bitte neben Ihrem Personalausweis oder Reisepass die „Zulassungsbescheinigung Teil 1“ mit (ehemals bekannt als „Fahrzeugschein“). Sofern Sie nicht selbst Halter des Wagens sind, muss Ihnen der Halter mittels „Nutzungsbestätigung“ schriftlich bestätigen, dass Sie den Wagen dauerhaft privat nutzen.
Sofern Sie den Bewohnerparkausweis für eine andere Person beantragen möchten, bringen Sie bitte eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass dieser Person mit.
Kontakt
Zuständige Einrichtung:
Voraussetzungen
- Termin
Internet: termine.oberhausen.de
Telefon: +49 (0) 208 825 1
Erinnerung:
Die Antragstellung ist im Internet möglich. (siehe Informationstext)
Downloads
Gebühren
- ein Jahr: 30,70 €
- zwei Jahre: 61,40 €
- Umschreibung: 5 €
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nutzungsbestätigung, wenn Sie nicht Halter sind (siehe Informationstext)
- mit Vollmacht möglich