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Privatkrankenanstalt
Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbingungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde.
Der Begriff "Privatkrankenanstalt" steht für ein privat und gewerblich betriebenes Krankenhaus. Das Krankenhaus dient der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung, die über die ambulante Krankenhausbehandlung deshalb hinhausgeht, weil sie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt.
Die Erlaubnis ist persönlicher und sachlicher Natur, d. h. sie ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für seine Person erteilt. Unternehmer kann eine natürliche sowie eine juristische Person sein. Die Erlaubnis wird ferner für eine bestimmte Betriebsart (Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt, Privatnervenklinik) erteilt.
Die Erlaubnis gilt nur mit der Maßgabe, dass der Unternehmer die Lage, die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Anstalt nicht erheblich ändert.
Rechtsgrundlage:
§ 30 Gewerbeordnung (GewO)
Beantragung einer Erlaubnis:
Vor Antragstellung empfiehlt sich zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde (siehe Kontakt/Ansprechpartnerin). So können ein erster kurzer Informationsaustausch und eine Beratung im Hinblick auf die Erlaubnispflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Verwaltungsgebühren:
Einrichtungen bis 5 Betten 250,00 Euro
Einrichtungen von 6 bis 25 Betten 1.000,00 Euro
Einrichtungen von 26 bis 50 Betten 3.000,00 Euro
Einrichtungen von 51 bis 100 Betten 5.000,00 Euro
Einrichtungen mit mehr als 100 Betten 7.500,00 Euro
Kontakt
Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, VeterinärBahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen
Ansprechpartner/innen
Unterlagen