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Bewachungsgewerbe

Erlaubnis:
Wer als Selbständiger gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. UG, GmbH, AG) erteilt werden. Die Erlaubnis ist bundesweit gültig und grundsätzlich zeitlich nicht befristet. Es findet jedoch spätestens alle 5 Jahre durch die zuständige Ordnungsbehörde von Amts wegen eine gesetzlich vorgeschriebene Regelwiederholungsprüfung der Zuverlässigkeit statt. 

Rechtsgrundlage:
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO), Bewachungsverordnung (BewachV)

Beantragung einer Erlaubnis:
Vor Antragstellung empfiehlt sich zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde (siehe Kontakt/Ansprechpartnerin). So können ein erster kurzer Informationsaustausch und eine Beratung im Hinblick auf die Erlaubnispflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfolgen. 

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

Voraussetzungen zur Beantragung einer Erlaubnis:

  • Antragsteller muss mindestens über die Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer oder über einen gleichwertigen anderweitigen Abschluss im Sinne des § 8 BewachV verfügen.
  • Bei juristischen Personen (z. B. UG oder GmbH) benötigen alle gesetzlichen Vertreter, die mit dem Bewachungsgewerbe direkt betraut sind, mindestens eine Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer oder einen gleichwertigen anderweitigen Abschluss i. S. d. § 8 BewachV. Sollte kein gesetzlicher Vertreter über eine Qualifikation verfügen, muss mindestens ein Betriebsleiter mit entsprechender Qualifikation im Betrieb beschäftigt sein. 
  • Antragsteller muss in geordneten Verhältnissen leben (kein Insolvenzverfahren, keine Eintragungen im Vollstreckungs-/Schuldnerportal, einwandfreie steuerliche Bescheinigungen des Finanzamtes sowie Steueramtes erforderlich). 
  • Keine einschlägigen Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis.
  • Keine einschlägigen Eintragungen im Gewerbezentralregister.
  • Keine einschlägigen polizeilichen- und verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse.
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Erlaubnisgebühren:
natürliche Person (Einzelunternehmen)                            2.250,00 Euro
juristische Person (GmbH, UG, AG o. ä)                           2.500,00 Euro
pro Geschäftsführer                                                              100,00 Euro
pro Betriebsleiter                                                                   100,00 Euro

Hinweis: 
Bei Ablehnung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde oder bei Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um ein Vieteil gem. § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).

Bewacherregister: 
Mit Erlaubniserteilung erhalten Sie die Zugangsdaten zum Bewacherregister, über welches im Anschluss Wach- und Leitungspersonal gemeldet werden soll.

 

Kontakt

Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Ansprechpartner/innen

Unterlagen