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Pfandleihgewerbe
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. UG, GmbH, AG) erteilt werden. Die Erlaubnis ist zeitlich nicht befristet.
Rechtsgrundlage:
§ 34 Gewerbeordnung (GewO).
Beantragung einer Erlaubnis:
Vor Antragstellung empfiehlt sich zunächst eine telefonische Kontaktaufnhame mit der Ordnungsbehörde (siehe Kontakt/Ansprechpartnerin). So können ein erster kurzer Informationsaustausch und eine Beratung im Hinblick auf die Erlaubnispflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Verwaltungsgebühren:
natürliche Personen 1.000,00 Euro
juristische Personen 1.000,00 Euro
Kontakt
Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, VeterinärBahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen