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Gewerbeuntersagung
Wann wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet:
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf sein Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Unzuverlässig ist, wer sein Gewerbe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreibt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist gewerblich unzuverlässig,
- wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Dabei ist die Unzuverlässigkeit auf das ausgeübte Gewerbe bezogen zu beurteilen.
- Der Gesamteindruck des bisher gezeigten Verhaltens muss gegen eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung sprechen, wobei es jedoch nicht auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden ankommt. Lediglich die maßgeblichen Tatsachen müssen dem Gewerbetreibenden objektiv-kausal zuzurechnen sein.
Rechtsgrundlage:
§ 35 Gewerbeordnung (GewO)
Gründe, die für eine gewerbeliche Unzuverlässigkeit sprechen:
Folgende Unzuverlässigkeitsmerkmale begründen in der Regel die Verfahrenseinleitung:
- Missachtung steuerlicher und solzialversicherungsrechtlicher Pflichten.
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen / Haftbefehl zur Erzwingung der Erklärung.
- Mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille und mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein.
- Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende finanzielle Mittel).
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
Die zuständige Ordnungsbehörde wird in der Regel ermitteln und unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob eine Gewerbeuntersagung erforderlich ist.
Im Rahmen dieses Entscheidungsprozesses werden die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer vor Entscheidung gehört.
Erforderlich ist die Gewerbeuntersagung, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen und nicht unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist die Untersagung dann, wenn sie nicht zum Nachteil führt, der zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht.
Was Sie tun können:
Die Einleitung eines Verfahrens zur Gewerbeuntersagung wird immer schriftlich mitgeteilt und begründet.
Um unnötige zusätzliche Schwierigkeiten während eines Verfahrens zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu vermeiden, empfehlen wir:
- Öffnen Sie Ihre Post und reagieren Sie darauf, insbesondere auf Schreiben der Stadt Oberhausen, wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Setzen Sie sich schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Sachbearbeiter (siehe Kontakt) in Verbindung.
- Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache (siehe Kontakt/Ansprechpartnerin).
- Nehmen Sie vereinbarte Termine wahr.
- Halten Sie getroffene Absprachen ein.
- Sprechen Sie mit Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen). Zeigen Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie mit den Gläubigern Ratenzahlung zu vereinbaren.
- Informieren Sie zeitnah Ihren Sachbearbeiter sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Bemühungen mit den Gläubigern und belegen Sie diese, wenn möglich schriftlich. Warten Sie nicht erst auf eine schriftliche Anfrage.
Die Beachtung dieser Tipps, die Vorlage eines tragfähigen Sicherungskonzeptes, oder gar der Wegfall der vorgeworfenen Untersagungsgründe erhöhen die Chancen auf die Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.
Sollte die Gewerbeuntersagung erlassen werden, können Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden.
Welche juristischen Konsequenzen hat die Gewerbeuntersagung?
- Die Gewerbeuntersagung gilt dauerhaft im ganzen Bundesgebiet.
- Es gibt keine Verjährung. Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung "löscht" sich nicht irgendwann automatisch.
- Wenn Sie beabsichtigen, nach einer rechtskräftigen Gewerbeuntersagung wieder selbständig tätig zu werden, benötigen Sie zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, die sogenannten Wiedergestattung. Diese ist nach § 35 Abs. 6 GewO schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen. Möglich ist dies frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft (mehr Infos unter "Wiedergestattung der Gewerbeausübung").
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen eine Ordnungsverfügung können gem. § 146 Abs. 1 Nr. 1 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Ein beharrlicher Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung kann sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Wiedergestattung der Gewerbeausübung nur auf Antrag:
Wer nach einer rechtskräftigen Gewerbeuntersagung die selbständige Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis, die sogenannte Wiedergestattung.
Diese Wiedergestattung muss bei der zuständigen Ordnungsbehörde (meist die Ordnungsbehörde, in der die Selbständigkeit wieder ausgeübt werden soll) schriftlich beantragt werden.
In der Regel kann dieser Antrag frühestens 1 Jahr nach der Gewerbeuntersagung (Datum der Unanfechtbarkeit) gestellt werden. Eine frühere Antragstellung ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe möglich.
Vor Antragstellung empfiehlt sich zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde (siehe Kontakt/Ansprechpartnerin). So können ein erster kurzer Informationsaustausch und eine Beratung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer erfolgreichen Wiedergestattung erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Erst nach Eingang des Antrages wird die Ordnungsbehörde die gewerbliche Zuverlässigkeit prüfen und eine Entscheidung treffen.
Voraussetzungen zur Wiedergestattung:
Die selbständige Ausübung des untersagten Gewerbes ist von der zuständigen Ordnungsbehörde wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr vorliegt. Das heißt, die Unzuverlässigkeitstatbestände, die zur Gewerbeuntersagung geführt haben, müssen ausgeräumt sein. Zudem dürfen keine neuen Unzuverlässigkeitstatbestände entstanden sein, die die Zuverlässigkeit weiterhin in Frage stellen.
Rechtsgrundlage:
§ 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO)
Verwaltungsgebühren:
Gebührenrahmen zwischen 100,00 Euro bis 3.000,00 Euro, je nach Verwaltungsaufwand.
Kontakt
Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, VeterinärBahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen