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Grundbesitzabgaben, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer (1-1-70)
Wichtig:
Mit dem Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben für 2026 wurden bisher keine Grundsteuern festgesetzt. Grundstückseigentümer, die ausschließlich zur Grundsteuer und nicht zu grundstücksbezogenen Gebühren veranlagt werden, haben daher bisher keinen Grundbesitzabgabenbescheid für 2026 erhalten.
Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Stadt Oberhausen sich entschieden, vorerst auf die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026 zu verzichten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erachtete die Hebesatzsatzungen der beklagten Städte mit differenzierenden Hebesätzen bezüglich der höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke für nichtig, bzw. teilnichtig. Die Urteile sind noch nicht bestandskräftig. Urteile für Oberhausen liegen noch nicht vor.
Die Festsetzung der Grundsteuer wird voraussichtlich im 1. Halbjahr 2026 nachgeholt.
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 1-1-70 gehören:
- Grundbesitzabgaben (GBA)
Steuern werden ohne konkrete Gegenleistung erhoben und dienen der allgemeinen Einnahmebeschaffung zur Deckung der städtischen Ausgaben. Die Gebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben.
Schuldner der Grundbesitzabgaben ist im Regelfall der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes. Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer, die Abfallbeseitigungs-, die Straßenreinigungs-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühren.
Die Zuständigkeit im Sachgebiet Grundbesitzabgaben richtet sich nach dem Nachnamen des (Grundstücks-) Eigentümers: Aufteilung siehe weiter unten.
- Stadt als Steuerschuldner
Auch die öffentliche Hand unterliegt steuerlichen Verpflichtungen. Mit der Novellierung des Unternehmerbegriffs für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) im Umsatzsteuerrecht und der Einführung eines neuen § 2b UStG wird die Umsatzbesteuerung der jPdöR einschneidenden Veränderungen unterworfen.
Die Rechtsänderungen, die Verschärfung des Steuerstrafrechts und eine geänderte Betriebsprüfungspraxis machen die Einführung eines internen steuerlichen Kontrollsystems (Tax Compliance Management System – TCMS) notwendig, um den Verwaltungsvorstand sowie die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in steuerlichen Angelegenheiten abzusichern und somit straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen vorzugreifen.
Adresse
Rathaus Oberhausen
Schwartzstraße 72
46045 Oberhausen
Fax: 0208 825-5112
E-Mail: grundbesitzabgaben@oberhausen.de
Verkehrsanbindung
Das Rathaus Oberhausen befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße 223 (Abschnitt „Mülheimer Straße“).
Sowohl von der Bundesautobahn 40 (Ausfahrt „MH-Styrum“) als auch von der Bundesautobahn 42 (Ausfahrt „OB-Zentrum“) dauert die Anreise etwa 7 Minuten.
Mit Bus und Bahn erreichen Sie das Gebäude beispielsweise über die Haltestellen „Rathaus“, „Luise-Albertz-Halle“ (Fußweg: 4 Minuten), „Theater“ (Fußweg: 4 Minuten) oder „Hauptbahnhof“ (Fußweg: 8 Minuten).
Servicezeiten
| Mo. | - | Uhr | und | - | Uhr | ||||
| Di. | - | Uhr | und | - | Uhr | ||||
| Mi. | - | Uhr | und | - | Uhr | ||||
| Do. | - | Uhr | und | - | Uhr | ||||
| Fr. | - | Uhr | |||||||
Ansprechpartner/innen
Arbeitsgruppe 1: Frau Hegemann, Frau Schmitz, Frau Sezen
Sachgebiet: Hj - Ji
Stundungen: S - Z
Arbeitsgruppenleitung
Tel.: 0208 825-2676
Arbeitsgruppe 2: Frau Elezaj, Frau Heiderich, Herr Holve, Frau Lingenauber-Hempel, Frau Ringert
Sachgebiet: Su - U
Stundungen: I - R
Grundsteuererlass: 1/A - Z
Arbeitsgruppenleitung
Tel.: 0208 825-2008
Sachgebiet: V - Z
Grubenleerungen, Kleinkläranlagen: 1/A - Z
Sachbearbeitung
Tel.: 0208 825-2321
Gebühren für die Abfuhr hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle (Gewerbemüllgebühren) Sachgebiet: 1/A - Z
Sachbearbeitung
Tel.: 0208 825-2402
Dienstleistungen
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