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Heimkosten/Pflegewohngeld

Personen, die in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen versorgt werden, können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, wenn vorrangige Leistungen und eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Die Finanzierung von Einrichtungskosten ist komplex. Die nachfolgende Darstellung gibt nur einen groben Überblick:

In den Einrichtungskosten enthalten ist ein Anteil für Investitionsaufwendungen. Auf Antrag können Sie hierfür eine öffentliche Förderung (Pflegewohngeld) erhalten, sofern die Pflegeeinrichtung öffentlich förderbar ist. Der erforderliche Antrag wird mit Ihrer Zustimmung von der Einrichtung gestellt. Sollte diese keinen Antrag stellen, so können Sie dies auch selbst tun. In diesem Fall muss die Rechnung der Einrichtung, aus der die von Ihnen zu übernehmenden Investitionsaufwendungen hervorgehen, beigefügt werden. Zuständig ist der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes. Diese Förderung ist nur möglich, wenn die Pflegekasse mindestens den Pflegegrad 2 anerkannt hat und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine öffentliche Förderung rechtfertigen. Daher sind Sie verpflichtet, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren. Diese Förderung gibt es nur in Nordrhein-Westfalen. Sollte eine NRW-Pflegeeinrichtung aus der öffentlichen Förderung ausgeschieden sein oder eine Unterbringung außerhalb von Nordrhein-Westfalen erfolgen, werden die Investitionskosten wie die Restkosten bei Hilfebedürftigkeit über Sozialhilfe finanziert.

Sofern Sie pflegeversichert und einem Pflegegrad zugeordnet sind, besteht für die Restkosten ein Leistungsanspruch gegenüber Ihrer Pflegekasse. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad. Für den danach verbleibenden Eigenanteil am Pflegesatz gibt einen zusätzlichen Leistungszuschlag in Abhängigkeit von der Dauer des Leistungsbezugs in Höhe von 5 bis 70%. Näheres erfahren Sie bei der Pflegekasse.

Liegt Ihr Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs (ab 01.01.2023: 402,00 EUR zuzüglich der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts (in Oberhausen 405,85 EUR) zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe monatlich) besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wohngeld, das Sie bei der Wohngeldstelle am Aufenthaltsort beantragen können.

Verbleiben noch weitere Restkosten, sind diese von Ihnen aus Ihrem Einkommen und Vermögen zu begleichen. Aus Ihrem Einkommen steht Ihnen ein Betrag von 135,54 EUR monatlich zur freien Verfügung zu sowie monatlich 26,23 EUR Bekleidungsgeld. Bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung außerhalb von Oberhausen kann das Bekleidungsgeld abweichen. Beim Vermögen bleiben für jede einsatzpflichtige volljährige Person 10.000,00 EUR geschont. Bitte lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch ausführlich beraten.

Reichen die Eigenmittel nicht aus, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Restfinanzierung.

Bitte beachten Sie, dass es hierzu zwingend notwendig ist, eine Bescheinigung der Heimnotwendigkeit vom Sozialhilfeträger zu haben. Die Prüfung erfolgt auf Antrag, den Sie auch telefonisch bei Frau Kara unter Rufnummer 0208 825-4119 oder Mobil 0151 74670976 und bei Frau Konnert unter Rufnummer 0208 825-4118 oder Mobil 0151 74670981 stellen können.

E-Mail: heimkosten@oberhausen.de