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Mitwirkungspflichten ( Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) )

Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt

Ab Antragstellung haben Sie Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der Leistungen haben können, der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen. Insbesondere sind dies:

Nach § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.                                                      

Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit der Unterhaltsvorschusskasse des

Jugendamtes in Verbindung, wenn:

  • Sie heiraten; auch wenn der Ehemann/die Ehefrau nicht der Kindesvater/die Kindesmutter ist.
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen.
  • Sie vom anderen Elternteil Unterhalt für Ihr Kind erhalten oder erhalten werden.
  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt.
  • Ihnen die Anschrift oder der Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt ist.
  • sich der Betreuungsumfang des anderen Elternteils ändert.
  • Sie umziehen.
  • Ihr Kind Einkommen erzielt.
  • bei Freizügigkeitsberechtigten: eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, oder 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ergangen ist.
  • Bei Nicht-EU-Ausländer: der Aufenthaltstitel verlängert wird.
  • der andere Elternteil verstirbt/sich die Halbwaisenrentenbezüge ändern.

Sofern Sie nicht sicher sind, ob eine Änderung Auswirkungen auf den Anspruch auf Leistungen nach dem UVG hat, informieren Sie sich bei Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/in.

Wichtiger Hinweis:          

Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. die Leistungen ersetzen müssen, wenn Sie eine Anzeige der Änderungen in den Verhältnissen nicht erteilt haben. Zudem wird in diesen Fällen geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 UVG vorliegt, die  mit einer Geldbuße geahndet wird. 

Jährliche Überprüfung:

Bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem UVG für ein minderjähriges Kind ist regelmäßig zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin gegeben sind.

Sie erhalten hierzu jährlich einen Fragebogen, der innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgefüllt an die Unterhaltsvorschusskasse Oberhausen zurückzuleiten ist

Alternativ können die erforderlichen Angaben auch online gemacht werden. Eine Rücksendung des Fragebogens entfällt damit.

Link zur Jährlichen Überprüfung: Unterhaltsvorschuss Online (gemeinsamonline.de)

 

 

Mitwirkungspflichten ( Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) )

Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt

Ab Antragstellung haben Sie Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der Leistungen haben können, der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen. Insbesondere sind dies:

Nach § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.                                                      

Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit der Unterhaltsvorschusskasse des

Jugendamtes in Verbindung, wenn:

  • Sie heiraten; auch wenn der Ehemann/die Ehefrau nicht der Kindesvater/die Kindesmutter ist.
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen.
  • Sie vom anderen Elternteil Unterhalt für Ihr Kind erhalten oder erhalten werden.
  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt.
  • Ihnen die Anschrift oder der Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt ist.
  • sich der Betreuungsumfang des anderen Elternteils ändert.
  • Sie umziehen.
  • Ihr Kind Einkommen erzielt.
  • bei Freizügigkeitsberechtigten: eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, oder 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ergangen ist.
  • Bei Nicht-EU-Ausländer: der Aufenthaltstitel verlängert wird.
  • der andere Elternteil verstirbt/sich die Halbwaisenrentenbezüge ändern.

Sofern Sie nicht sicher sind, ob eine Änderung Auswirkungen auf den Anspruch auf Leistungen nach dem UVG hat, informieren Sie sich bei Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/in.

Wichtiger Hinweis:          

Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. die Leistungen ersetzen müssen, wenn Sie eine Anzeige der Änderungen in den Verhältnissen nicht erteilt haben. Zudem wird in diesen Fällen geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 UVG vorliegt, die  mit einer Geldbuße geahndet wird. 

Jährliche Überprüfung:

Bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem UVG für ein minderjähriges Kind ist regelmäßig zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin gegeben sind.

Sie erhalten hierzu jährlich einen Fragebogen, der innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgefüllt an die Unterhaltsvorschusskasse Oberhausen zurückzuleiten ist

Alternativ können die erforderlichen Angaben auch online gemacht werden. Eine Rücksendung des Fragebogens entfällt damit.

Link zur Jährlichen Überprüfung: Unterhaltsvorschuss Online (gemeinsamonline.de)

 

 

Unterhaltsvorschuss https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1332985/show