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Informationen für den barunterhaltspflichtigen Elternteil ( Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) )

Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt

Ich habe eine Inverzugsetzung bekommen. Was bedeutet das?

Unterhalt wird gemäß § 1613 BGB in aller Regel erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem

  1. der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen
  2. der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen. der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist

(Erst) Wenn der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde oder ein Unterhaltsantrag bei Gericht eingereicht wird, ist er verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

Die Aufforderung, Unterhalt ab einem bestimmten Datum zu zahlen, oder Auskunft bis zu einer bestimmten Frist zu erteilen, nennt man „In Verzug setzen“. Ab diesem Zeitpunkt kann von Ihnen Unterhalt gefordert werden.

 

Ich habe mehrere Briefe von verschiedenen Behörden zum Thema Unterhalt bekommen. Muss ich allen antworten?

Sie müssen die Briefe beantworten und den jeweiligen Stellen Auskunft geben.

Es ist normal, dass mehrere Stellen Sie anschreiben. Die Kommune bewilligt den Unterhalt. Deshalb erhalten Sie einen Brief vom Jugendamt.
Für barunterhaltspflichtige Elternteile, deren Kinder erstmalig ab dem 01.07.2019 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, ist das Landesamt für Finanzen ist im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen für den Rückgriff zuständig. Deshalb erhalten Sie von dort ebenfalls Post.
Die Behörden tauschen zwar untereinander Informationen aus, dennoch kann es von verschiedenen Stellen zu Nachfragen kommen.
Es kann auch vorkommen, dass Rechtsanwälte, Jobcenter oder Beistandschaften von Ihnen eine Auskunft verlangen.

 

Bin ich von meiner Unterhaltspflicht befreit, wenn ich SGB-II Leistungen bekomme?

Nein. Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entbindet Sie nicht von Ihrer Unterhaltspflicht für Ihr Kind oder Ihre Kinder. Für Sie gilt eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“.

Das bedeutet: Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Sie sind verpflichtet nach Arbeit zu suchen und müssen die Jobsuche mit geeigneten Unterlagen belegen. Es genügt nicht, sich bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter „arbeitssuchend“ zu melden. Ihnen kann ein „fiktives Einkommen“ angerechnet werden.