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Leistungen zur Mobilität (§§ 83, 114 SGB IX), Behindertenfahrdienst

Leistungen zur Mobilität sollen Menschen mit (drohender) Behinderungen helfen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Betroffene können Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst erhalten.

Die Fahrten durch einen Beförderungsdienst können ausschließlich für die Soziale Teilhabe (Freizeitfahrten) genutzt werden. Dazu gehören z. B. Fahrten zu einer Veranstaltung. Diese Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig. Das heißt, es ist zu prüfen, ob Sie zu einem Eigenbetrag heranzuziehen sind.

Zu beachten ist, dass Fahrten zum Einkaufen oder zum Arzt/Krankenfahrten hiervon ausgenommen sind und unter die Zuständigkeit anderer Leistungsträger fallen.

Des Weiteren sind Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausflügen oder sonstigen Aktivitäten, die von Anbietern von Wohn- und Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohnerinnen und Bewohner oder von ambulanten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen für ihre Kundinnen und Kunden organisiert und/oder durchgeführt werden von der Kostenerstattung ausgeschlossen.

Für die Mobilität im Nahbereich (Grundversorgung durch geeignete Hilfsmittel) wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Die Stadt Oberhausen stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Jahresbudget in Höhe von 3.600 EUR zur Finanzierung von sogenannten Freizeitfahrten zur Verfügung. 

Leistungen für ein Kraftfahrzeug (u. a. einkommens- und vermögensabhängig)

  • Bei minderjährigen Kindern

In besonderen Fällen kann die Stadt Oberhausen als Träger der Eingliederungshilfe bei leistungsberechtigen Minderjährigen die Kosten für den Umbau eines Fahrzeuges für den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand übernehmen. Der Kauf eines Fahrzeuges gehört nicht dazu. Zuständig für die Prüfung ist die hiesige Eingliederungshilfe.

  • Bei Erwachsenen

In besonderen Fällen kann der LVR Rheinland als Träger der Eingliederungshilfe auch Leistungen für ein Kraftfahrzeug übernehmen. Dies ist aber an besondere Bedingungen geknüpft. So muss die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Autos angewiesen sein. Bitte wenden Sie sich hier direkt an den Landschaftsverband Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Telefon: 0221 809-0 (Telefonzentrale), Telefax: 0221 809-2200, post@lvr.de

Ansprechpartner/innen

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

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Gebühren

keine

Unterlagen

ärztliche Unterlagen (Diagnosen, IQ-Testungen etc.), Schwerbehindertenausweis, Bescheid Versorgungsamt, Gutachten des MDK über Pflegeumfang, Stellungnahme Schule, Therapieberichte, Sozialhilfegrundantrag, Unterlagen über Einkommen und Vermögen