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Kostenübernahme von Hilfsmittel (§§ 47, 84, 112-113 SGB IX)

Durch die Kostenübernahme von Hilfsmitteln soll entweder eine drohende Behinderung vorgebeugt, der Erfolg einer Heilbehandlung gesichert oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ausgeglichen werden, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

Hilfsmittel sind Gegenstände und Körperersatzstücke, welche mitgeführt, bzw. getragen werden können und nicht fest verbaut werden.

Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

Hilfsmittel sind grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig, es sei denn, die Hilfsmittel werden für die Leistungen zur Teilhabe von Bildung benötigt.

Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an dem Hilfsmittel-Verzeichnis.

Ansprechpartner/innen

Gebühren

keine

Unterlagen

ärztliche Unterlagen (Diagnosen, IQ-Testungen etc.), Schwerbehindertenausweis, Bescheid Versorgungsamt, Gutachten des MDK über Pflegeumfang, Stellungnahme Schule, Therapieberichte, Sozialhilfegrundantrag, Unterlagen über Einkommen und Vermögen