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Familienzusammenführung zu anerkannten Flüchtlingen
Die Beantragung der Familienzusammenführung erfolgt bei der deutschen Botschaft, in dem jeweiligen Land, in dem sich die Antragstellerin aufhält. Erst nach erfolgter Antragsstellung und Übermittlung des Visa-Antrages kann die Ausländerbehörde Auskünfte zum Sachverhalt tätigen.
Nach erfolgter Einreise der Antragssteller/-in kann die Aufenthaltsanzeige und Beantragung der dazugehörigen Aufenthaltserlaubnis während der Öffnungszeiten beantragt werden.
Die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Ausnahmen sind im Gesetz vorgesehen. Bitte weisen Sie mir daher nach, wie der Lebensunterhalt gesichert wird.
Bitte beachten Sie, dass für jede Verlängerung ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt wird.
Ansprechpartner/innen
Gebühren
Die Kosten erfahren Sie bei Ihrer/ Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in.
Die Beantragung der Familienzusammenführung erfolgt bei der deutschen Botschaft, in dem jeweiligen Land, in dem sich die Antragstellerin aufhält. Erst nach erfolgter Antragsstellung und Übermittlung des Visa-Antrages kann die Ausländerbehörde Auskünfte zum Sachverhalt tätigen.
Nach erfolgter Einreise der Antragssteller/-in kann die Aufenthaltsanzeige und Beantragung der dazugehörigen Aufenthaltserlaubnis während der Öffnungszeiten beantragt werden.
Die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Ausnahmen sind im Gesetz vorgesehen. Bitte weisen Sie mir daher nach, wie der Lebensunterhalt gesichert wird.
Bitte beachten Sie, dass für jede Verlängerung ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt wird.
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Familienzusammenführung, Flüchtling, § 30 AufenthG, Asyl, Asylgesetz https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1537043/showHerr
Ammirati
Sachbearbeitung
B 309
Herr
Caltagirone
Sachbearbeitung
B 310
Herr
Menke
Sachbearbeitung
B 311
Frau
Contrino
Sachbearbeitung
B 312
Frau
Koymat
Sachbearbeitung
B 313
Herr
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